10 JUIN 2014. - Arrêté royal fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des paramoteurs. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2014 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des paramoteurs (Moniteur belge du 9 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung

    von Motorschirmen zum Luftverkehr

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, Artikel 2 und 5;

    Aufgrund der Durchführung des Verfahrens der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2013;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. April 2014;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.741/4 des Staatsrates vom 15. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Staatssekretärs für Mobilität,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Definitionen und allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

    Aerodrome Reference Point (ARP): Flugplatzbezugspunkt, wie im AIP veröffentlicht;

    Motorschirm: ein leichtes "foot-launched" Luftfahrzeug vom Typ Einsitzer oder Zweisitzer, das aus einem flexiblen Gleitschirm und einem auf dem Rücken getragenen oder auf einer Radkonstruktion montierten Antriebssystem besteht:

    - die maximale Leermasse einer individuellen Rückenkonstruktion des Motorschirms darf nicht mehr als 35 kg betragen, Kraftstoffmenge nicht eingerechnet;

    - die maximale Leermasse einer individuellen Radkonstruktion des Motorschirms darf nicht mehr als 120 kg für den Typ Einsitzer oder 200 kg für den Typ Zweisitzer betragen, Kraftstoffmenge nicht eingerechnet;

    Rundflug: ein um einen Flugplatz oder ein Motorschirmgelände durchgeführter Flug in einem solchen Abstand, dass die ab diesem Gelände gegebenen optischen Signale stets wahrnehmbar sind;

    Luftfahrthandbuch (AIP): amtliche Veröffentlichung, die für die Luftfahrt wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;

    Tauglichkeitszeugnis der Klasse 4: ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 4, erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der Fluglotsen;

    Fluglehrer: Inhaber eines Berechtigungsscheins zum Führen eines Motorschirms mit einem Qualifikationsnachweis für Fluglehrer;

    NOTAM: per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;

    Kontrollzone (CTR): kontrollierter Luftraum, der sich vertikal von der Erdoberfläche bis zu einer festgelegten Obergrenze erstreckt;

    Praktischer Check-up: Test, der aus den Übungen der praktischen Prüfung besteht, wie in Anlage III zu vorliegendem Erlass definiert;

    Motorschirmgelände mit dauerhaftem Charakter: für das Starten und Landen von Motorschirmen verwendetes Gelände, das nicht der Definition eines Motorschirmgeländes vorübergehenden Charakters entspricht;

    Motorschirmgelände mit vorübergehendem Charakter: Gelände, das innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, lediglich 1 Mal für eine Höchstdauer von 31 aufeinander folgenden Tagen oder lediglich 1 Mal für eine Höchstdauer von 20 Tagen über höchstens 2 Monate verteilt zum Starten und Landen von Motorschirmen verwendet wird;

    Motorschirmgelände mit Freizeitcharakter: Gelände, das innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat, während 6 Tagen verwendet werden kann, mit einem Maximum von 2 aufeinander folgenden Tagen, durch höchstens 8 Motorschirme gleichzeitig.

    Werktage: jeden Tag außer am Samstag, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen;

    Kontrollierter Luftraum: ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolle für IFR- und VFR-Flüge in ATS-Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E durchgeführt wird;

    Generaldirektion Luftverkehr: für die Luftfahrt zuständige Direktion innerhalb des FÖD Mobilität und Transportwesen;

    Generaldirektor: Generaldirektor der Generaldirektion Luftverkehr;

    Unter die Vogelschutz-Richtlinie fallendes Gebiet: Gebiet auf dem Land oder dem Wasser, das als unter die Vogelschutz-Richtlinie fallendes Gebiet ausgewiesen ist;

    Wildreservat: Gebiet auf dem Land oder dem Wasser, das als Wildreservat ausgewiesen ist.

    Art. 2 - Die Motorschirme, die den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen entsprechen, sind von den Artikeln 2 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt ausgenommen.

    KAPITEL II - Registrierung

    Abschnitt 1 - Registrierungsantrag

    Art. 3 - Bei der Generaldirektion Luftverkehr wird ein Register der Motorschirme geführt.

    Art. 4 - § 1 - Auf Antrag werden die Motorschirme registriert, die gänzlich im Volleigentum stehen eines in Belgien wohnhaften Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

    § 2 - Es können die Motorschirme durch den Generaldirektor registriert werden, die teilweise im Volleigentum stehen eines in Belgien wohnhaften Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

    § 3 - Es können die Motorschirme durch den Generaldirektor registriert werden, die gänzlich oder teilweise im Volleigentum stehen von:

  2. im Ausland wohnhaften Belgiern, die jedoch im Hinblick auf die Registrierung über einen gewählten Wohnsitz im Königreich verfügen;

  3. Ausländern, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und denen es gestattet oder erlaubt ist, sich im Königreich aufzuhalten oder sich niederzulassen und die dort ununterbrochen seit mindestens einem Jahr wohnhaft sind.

    Art. 5 - Jeder Betroffene kann auf Antrag das Register der Motorschirme bei der Generaldirektion Luftverkehr einsehen.

    Art. 6 - Kein im Ausland registrierter oder zugelassener Motorschirm wird in Belgien registriert bevor er nicht aus dem ausländischen Register gestrichen wurde.

    Art. 7 - Die Registrierung oder die Zulassung im Ausland eines zuvor im belgischen Register der Motorschirme registrierten Luftfahrzeugs tritt im Königreich erst in Kraft, wenn die Registrierung im belgischen Register zuvor gestrichen wurde.

    Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Personen, die einen Motorschirm in Belgien registrieren möchten, adressieren einen unterschriebenen Registrierungsantrag an den Generaldirektor.

    § 2 - Im Registrierungsantrag werden genannt:

  4. die Marke, das Modell, das Baujahr und die Seriennummer oder die Seriennummern ungeachtet dessen, ob der Motorschirm aus einem einzigen Stück besteht oder aus verschiedenen Teilen, die ausgewechselt werden können;

  5. der Name, die Vornamen, die Nationalität, der Wohnsitz und -ort und, gegebenenfalls, der gewählte Wohnsitz des Antragstellers.

    Wenn eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, andere als der Antragsteller, Eigentumsrechte am Motorschirm besitzen, nennt der Antrag den Anteil der Rechte, sowie ebenfalls für jede dieser Personen, die oben angeführten Daten.

    § 3 - Der Antrag wird begleitet von:

  6. einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung von jeder der natürlichen Personen und die Statuten von jeder der juristischen Personen, die für die Registrierung berücksichtigt werden;

  7. den Belegen, aus denen die Rechte des Antragstellers am Motorschirm hervorgehen;

  8. gegebenenfalls einer Bescheinigung über die Streichung aus dem ausländischen Register;

  9. a) entweder einer durch die belgische Zollverwaltung ausgestellten Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass aus zollrechtlicher und/oder steuerlicher Hinsicht kein Einwand gegen die Zulassung des Motorschirms besteht;

    1. oder einer Bescheinigung der belgischen Zollverwaltung, aus der hervorgeht, dass die anwendbaren Zollvorschriften bezüglich der vorübergehenden Einfuhr von Motorschirmen berücksichtigt wurden.

  10. einer Akte, die aus den folgenden Dokumenten besteht:

    1. dem in Anlage II zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Musterformular, in dem der Antragsteller erklärt, dass der Motorschirm, für den er eine Zulassung erhalten möchte, allen technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasses entspricht;

    2. eine Erklärung in der der Antragsteller erklärt, über ein Handbuch für seinen Motorschirm zu verfügen.

    § 4 - Die in Artikel 8 § 3 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel 8 § 3 Nr. 5 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für gebrauchte Motorschirme, für die nachgewiesen ist, dass sie bei einer vorherigen Registrierung hierzulande bereits...

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