10 JUILLET 2012. - Arrêté royal fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 16 juillet 2012), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 23 mai 2013 modifiant l'arrêté royal du 24 novembre 2009 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques et concours organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information et l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 12 juillet 2013);

- l'arrêté royal du 26 janvier 2014 modifiant les règles de participation aux loteries publiques appelées "Pick-3", "Euro Millions", "Keno", "Lotto", "Joker+" et les modalités générales de la participation aux loteries publiques et concours organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 10 mars 2014);

- l'arrêté royal du 21 mai 2015 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 29 juin 2015);

- l'arrêté royal du 30 août 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 9 octobre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. JULI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Sofort-Fernspielen: von der Nationallotterie organisierte öffentliche Lotterien, an denen über Instrumente der Informationsgesellschaft teilgenommen wird und bei denen die Gewinne nicht durch Verlosung zugeteilt werden, sondern anhand der Angabe auf einem virtuellen Los, dass etwas gewonnen wurde oder nicht; diese Angabe erfolgt gemäß einer zufälligen Verteilung und muss vom Spieler aufgedeckt werden,

  3. virtuellen Losen: Lose [oder Spiele], über die an Sofort-Fernspielen teilgenommen wird,

  4. [Spielsymbol: den Vermerk oder die Darstellung auf einem virtuellen Los eines Buchstabens, eines Worts, einer Ziffer, einer Zahl, einer Nummer, eines Gewinnbetrags, einer Abbildung, einer Zeichnung, eines Fotos, einer Figur, eines ein- oder mehrfarbigen statischen oder dynamischen graphischen Bildes oder eines anderen von der Nationallotterie bestimmten Zeichens gleich welcher Art. Spielsymbole können durch Rubbeln, Enthüllen, Auswählen, Sammeln von etwas, Erreichen eines Ziels oder eine andere Art des Spiels aufgedeckt werden. Dies kann von einem Sofortspiel zum anderen unterschiedlich sein und ist Bestandteil der Animation des virtuellen Loses,]

  5. Spielzone: eine bedeckte oder nicht bedeckte Zone auf einem virtuellen Los, innerhalb deren ein oder mehrere Spielsymbole oder ein oder mehrere Spielbereiche vermerkt [oder dargestellt] sind.

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)]

    Art. 2 - Vorbehaltlich der von Uns in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie festgelegten Bestimmungen, durch die die allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben über Instrumente der Informationsgesellschaft festgelegt sind, ist die Teilnahme an Sofort-Fernspielen Personen vorbehalten, die Inhaber eines "Spielerkontos" bei der Nationallotterie sind.

    Art. 3 - Sofort-Fernspiele werden der Öffentlichkeit unter einem von der Nationallotterie festgelegten Handelsnamen angeboten.

    Art. 4 - Sofort-Fernspiele beruhen auf der Ausgabe einer oder mehrerer Serien virtueller Lose. Jede Serie umfasst eine von der Nationallotterie festgelegte Anzahl virtueller Lose, die nicht unter 10.000 und nicht über 2.500.000 liegen darf.

    Art. 5 - Der Verkaufspreis eines virtuellen Loses kann von einem Sofort-Fernspiel zum anderen variieren. Er wird von der Nationallotterie festgelegt und darf nicht weniger als 10 Eurocent und nicht mehr als 20 EUR betragen.

    Art. 6 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose wird der Gesamtbetrag der Gewinne von der Nationallotterie festgelegt. Dieser Gesamtbetrag darf nicht unter 45 Prozent und nicht über 80 Prozent des Ausgabebetrags liegen, der das Ergebnis der Multiplikation zweier Parameter ist: zum einen der Anzahl der in einer Serie enthaltenen virtuellen Lose und zum anderen des Verkaufspreises eines einzelnen virtuellen Loses.

    Art. 7 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose werden die Gewinnbeträge von der Nationallotterie festgelegt. Der niedrigste Gewinn darf nicht weniger als 10 Eurocent und der höchste Gewinn darf nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen.

    Art. 8 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose wird der Prozentsatz der Anzahl virtueller Gewinnlose im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der in der Serie enthaltenen virtuellen Lose von der Nationallotterie festgelegt. Dieser Prozentsatz darf nicht unter 10 Prozent liegen.

    Art. 9 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose werden die Gewinne je nach Gewinnbetrag in mehrere Klassen aufgeteilt. Diese Klassen, deren Anzahl von der Nationallotterie auf mindestens 2 und höchstens 100 festgelegt wird, werden in absteigender Reihenfolge nach der Höhe des Gewinns geordnet.

    Art. 10 - Für jedes Sofort-Fernspiel wird eine neue Serie virtueller Lose, "zusätzliche Serie" genannt, ausgegeben, wenn die erste Serie virtueller Lose, die...

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