10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992

Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande :

- de la loi du 28 avril 2011 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel retenu sur les rémunérations des sportifs (Moniteur belge du 13 mai 2011);

- de la loi du 19 juin 2011 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne le bonus à l'emploi et l'indemnité de dédit (Moniteur belge du 28 juin 2011, err. du 6 juillet 2011).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des auf die Entlohnungen von Sportlern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "die mindestens 12 Jahre alt und jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird" durch die Wörter "die am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als 23 Jahre sind" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Entlohnung von Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt sind, und die Entlohnung der jungen Sportler. Die Entlohnung junger Sportler umfasst die gezahlte oder zuerkannte Entlohnung bis zu einem Höchstbetrag von achtmal dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler erwähnten Betrag und die in Artikel 52 Nr. 3 erwähnten Nebenkosten."

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 2010.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2011

A...

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