10 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 avril 2014 modifiant diverses dispositions en vue d'établir un registre national des experts judiciaires et établissant un registre national des traducteurs, interprètes et traducteurs-interprètes jurés (Moniteur belge du 19 décembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

    Art. 2 - In Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel 44bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 1958, wird § 2 aufgehoben.

    Art. 4 - In Artikel 282 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "einen mindestens einundzwanzig Jahre alten Dolmetscher, den er, ebenfalls unter Androhung der Nichtigkeit, den Eid ablegen lässt, das Gesprochene, das den verschiedensprachigen Personen zu übertragen ist, wortgetreu zu übersetzen" durch die Wörter "einen Dolmetscher" ersetzt.

    Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 646 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 646 - Die Artikel 991ter bis 991undecies des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die Aufgaben, die die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Sachverständigen als gerichtliche Sachverständige ausführen.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

    Art. 6 - Artikel 978 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.

    Art. 7 - Artikel 985 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird aufgehoben.

    Art. 8 - Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird aufgehoben.

    Art. 9 - In Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt:

    "Unterabschnitt 6 - Gerichtliche Sachverständige".

    Art. 10 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 991ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 991ter - Außer in dem in Artikel 991decies vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen Sachverständigen zu führen, und können nur sie Aufträge als gerichtliche Sachverständige annehmen und ausführen.

    Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 991quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 991quater - In das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen werden natürliche Personen eingetragen, die:

    1. während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in dem Fach- und Spezialbereich nachweisen, für den sie sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen,

    2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen,

    3. einen in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister vorlegen, der von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder Wohnortes ausgestellt ist und nicht älter als drei Monate ist; Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, legen ein ähnliches Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor,

    4. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, von denen der Minister der Justiz der Meinung ist, dass sie der Durchführung von Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind,

    5. schriftlich vor dem Minister der Justiz erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können,

    6. den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und...

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