10 AVRIL 2014. - Loi modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 12, 39 et 74 de la loi du 10 avril 2014 modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef (Moniteur belge du 10 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 160 § 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "ernannt" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.

2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der Chefgreffier und der Chefsekretär, die eine Kanzlei beziehungsweise ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft mit mehr als hundert Personalmitgliedern im Stellenplan leiten, werden für ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt. Die Bestimmung in diese Funktion hat von Rechts wegen die Vakanz der zum Zeitpunkt der Bestimmung ausgeübten Funktion zur Folge.

Der Mandatsinhaber kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Beendigung seiner Bestimmung beantragen. Diese Frist kann mit dem Einverständnis des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs verkürzt werden.

Am Ende des Bestimmungszeitraums wird der Mandatsinhaber wieder seinem Rechtsprechungsorgan, seiner Staatsanwaltschaft oder seinem Herkunftsdienst zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls in Überzahl. Er erhält gemäß Artikel 372quinquies die Besoldung wieder, die mit der letzten Funktion, in der er ernannt war, verbunden ist. Wenn er als Chefgreffier oder Chefsekretär ernannt war, ist es ihm gestattet, weiterhin persönlich den mit dieser Funktion verbundenen Titel zu tragen, und zwar bis zum Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, seines Rücktritts, seiner Absetzung oder gegebenenfalls seiner Ernennung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion."

Art. 3 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt.

Art. 6 - Artikel 262...

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