10 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 33, 35 à 60 et 62 à 194 de la loi du 10 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 30 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    TITEL 2 - LIKIV

    KAPITEL 1 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

    Abschnitt 1 - Verwaltungszusammenarbeit

    Art. 2 - Artikel 191 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:

  2. Die Wörter "Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" werden durch die Wörter "Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

  3. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Um über die erforderlichen Informationen im Hinblick auf die Eintreibung dieser Zusatzbeiträge oder -prämien, Einnahmen und Abzüge zu verfügen, kann das Institut auf die zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zurückgreifen, wie in Artikel 211bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen.

    Abschnitt 2 - Finanzierung des Fonds für seltene Krankheiten und Orphan-Arzneimittel

    Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 9 - Das Institut gewährt der König-Balduin-Stiftung eine einmalige finanzielle Beteiligung in Höhe von 15.000 EUR, die für die Finanzierung der Aufträge bestimmt ist, die dem Fonds für seltene Krankheiten und Orphan-Arzneimittel durch die im Rahmen von EUROPLAN 2012-2015 organisierte Konferenz, durch den Belgischen Plan für seltene Krankheiten und durch Orphanet anvertraut sind. Die Beteiligung wird vollständig auf den Haushaltsplan 2014 der Gesundheitspflege angerechnet."

    Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Nationalen Kollegiums der Vertrauensärzte und der lokalen Kollegien

    Art. 4 - In Artikel 153 § 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern "Fachkräfte für Krankenpflege" und den Wörtern "umfassen können" die Wörter "oder Heilgymnasten" eingefügt.

    Abschnitt 4 - Zulassungsrat

    Art. 5 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19. März 2013, werden die Wörter "Nr. 4bis und Nr. 7bis" durch die Wörter "und Nr. 4bis" ersetzt.

    Abschnitt 5 - Sozialvorteile der Logopäden

    Art. 6 - In der Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt IV desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.

    Art. 7 - In Artikel 54 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," und den Wörtern "oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," die Wörter "der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen den Logopäden und den Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schließen," eingefügt.

    Im selben Absatz wird zwischen den Wörtern "oder zugunsten von Apothekern" und den Wörtern "oder Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.

    Art. 8 - In Artikel 54 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.

    Art. 9 - Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.

  5. In Absatz 3 wird zwischen dem Wort "Apotheker" und den Wörtern "und Heilgymnasten" das Wort ", Logopäden" eingefügt.

    Abschnitt 6 - Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und Amt für überseeische soziale Sicherheit

    Art. 10 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 13 erwähnten Zahlungsverpflichtung durch die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute und das Amt für überseeische soziale Sicherheit näher.

    Abschnitt 7 - Internierte

    Art. 11 - Artikel 56 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird durch folgende Sätze ergänzt:

    "Der Betrag von 27.659.000 EUR wird ab 2006 an die Entwicklung des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und der Indexe der drei vorhergehenden Monate zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres angepasst. Im Jahr 2013 beträgt diese Beteiligung höchstens 34.522.000 EUR. Ab 2014 wird dieser Betrag an die Entwicklung des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und der Indexe der drei vorhergehenden Monate zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres angepasst."

    Art. 12 - In Artikel 56 § 3bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

    Abschnitt 8 - Pathologische Anatomie

    Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt VIII wie folgt ersetzt:

    "Abschnitt VIII - Leistungen der klinischen Biologie und der pathologischen Anatomie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten".

    Art. 14 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

  6. Zwischen den Wörtern "so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat," und den Wörtern "und die Aufteilung" werden die Wörter "den globalen Finanzmittelhaushalt für das gesamte Königreich für Leistungen der pathologischen Anatomie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat," eingefügt.

  7. Die Wörter "dieses Haushalts" werden durch die Wörter "dieser Haushalte" ersetzt.

    Art. 15 - In Artikel 67 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "in Artikel 63" durch die Wörter "in den Artikeln 63 und 65" ersetzt.

    Abschnitt 9 - Schließen von Abkommen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit

    Art. 16 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "20. schließt mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP ein Zusammenarbeitsabkommen, jedes Mal wenn er ihm einen Auftrag anvertrauen möchte:

    a) um Datenbanken einzurichten und zu benutzen, um die Kenntnisse über die Volksgesundheit zu verbessern, damit die epidemiologischen, klinischen und anderen Kenntnisse vertieft werden können. Zu diesem Zweck ist das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP beauftragt mit:

  8. der Entwicklung technischer Plattformen zur Sammlung von Daten und der Nutzung bestehender Datenbanken, eventuell durch Verknüpfung über die Dienste einer Zwischenorganisation, wie in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert,

  9. der Koordinierung und Unterstützung der Sammlung von Daten,

  10. der Validierung und Analyse der gesammelten Daten,

  11. dem Verfassen von allgemeinen Berichten über die gesammelten Informationen,

  12. dem Erstellen von Evaluationsberichten über die Referenzparameter für diejenigen, die an der Datensammlung teilgenommen haben,

  13. der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf die Verbesserung der Volksgesundheitspolitik, der Gesundheitspflegepolitik sowie der Gesundheitspflege;

    b) um im Rahmen der Referenzzentren für Humanmikrobiologie:

  14. die Diagnose bestimmter seltener oder schwer zu diagnostizierender Krankheitserreger zu gewährleisten,

  15. die in peripheren Laboren erstellten Diagnosen zu bestätigen,

  16. an der Sammlung von Daten im Rahmen von Frühwarnsystemen und Systemen zur Überwachung der Erfassung, Registrierung, Verarbeitung und Analyse von Daten im Bereich Gesundheitspflege teilzunehmen.

    Der Versicherungsausschuss ist ebenfalls befugt, ein Rahmenabkommen zu schließen, durch das die allgemeinen Vertragsregeln bestimmt werden, die auf alle Zusammenarbeitsabkommen anwendbar sind, die er zu den vorerwähnten Zwecken mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP schließt.

    Abschnitt 10 - Von den ÖSHZ gewährte Hilfe

    Art. 17 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1995, 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 10. Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 17. Juni 2009 und 19. Mai 2010 und durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 1997 und 17. September 2005, wird durch eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    16. bestimmt den Betrag der in Artikel 56 § 8 erwähnten finanziellen Pauschalbeteiligung.

    Art. 18 - Artikel 56 desselben...

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