10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 4, 28 und 37 bis 39 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,

was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

  1. 2 - In Artikel 131 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 1994 und 25. Juni 1998, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der Generalprokurator kann dem Ersten Präsidenten vorschlagen, dass eine Sache in der Plenarsitzung behandelt wird.

  2. 3 - In Artikel 428ter desselben Gesetzbuches wird § 10, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    § 10 - Gegen die Beschlüsse, die von den in Paragraph 6 erwähnten Berufungsausschüssen verkündet werden, kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des vorliegenden Gesetzbuches Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

  3. 4 - Es werden aufgehoben:

    - Artikel 468 § 3 desselben Gesetzbuches,

    - Artikel 609 Nr. 4 desselben Gesetzbuches,

    - Artikel 614 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998.

    (...)

    KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze und Königlicher Erlasse

  4. 28 - Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat.

    Gegen die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse kann gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch III Titel IVbis des...

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