10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 10. April 2014 über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu begehen.

    In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet.

  2. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen Treffen führen."

  3. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz...

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