1. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der 'Société wallonne du Logement' (Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen im Rahmen der Unterbringung von Haushalten, die von den Überschwemmungen des Monats Juli 2021 betroffen wurden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 94;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2021 zur Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen im Rahmen der Unterbringung von Haushalten, die von den Überschwemmungen des Monats Juli 2021 betroffen wurden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3, § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, die von den Überschwemmungen im Juli 2021 betroffenen Haushalte schnell wieder unterzubringen;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Abweichung von den in Artikel 1 ff. des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen festgelegten Regeln für die Zuweisung von öffentlichen Wohnungen vergeben die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes Wohnungen an die Haushalte, die aufgrund der Überschwemmungen zwischen dem 14. Juli und den folgenden Tagen aus ihren Häusern evakuiert werden mussten, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

  1. jede Wohnung, die bis zum 31. März 2022 frei ist, wird von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes vorrangig den Haushalten zugewiesen, die wegen den Überschwemmungen evakuiert wurden, wobei die nachstehende Vorrangsreihenfolge beachtet wird:

    1. den Mietern einer Wohnung, die aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen zugewiesen wurde, und die sich auf dem Gebiet der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes oder auf dem Gebiet einer benachbarten Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes befindet.

      Mieter einer gemeinnützigen Wohnung, die kraft einer verordnungsrechtlichen Bestimmung von vor dem Erlass der Regierung vom 6. September 2007 über einen Mietvertrag verfügen (auch wenn es sich um einen mündlichen Mietvertrag handelt), werden den im vorigen Absatz genannten Mietern gleichgestellt;

    2. Haushalten, deren evakuierte Wohnung nicht eine gemeinnützige Wohnung ist, die aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen zugeteilt wurde, deren global steuerpflichtiges Einkommen den Kategorien 1 bis 3 im Sinne von Artikel 1, Ziffer 29° bis 31° des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen entspricht, und deren evakuierte Wohnung sich auf dem Gebiet der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes oder auf dem Gebiet einer benachbarten Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes befindet;

  2. in dem unter Ziffer 1 Buchstabe a genannten Fall wird der Haushalt untergebracht, bis er in die ursprünglich bewohnte öffentliche Wohnung zurückkehren kann. Wenn die Wohnung nicht renovierbar ist und abgebaut oder abgerissen werden muss, wird der evakuierte Haushalt untergebracht, bis ihm eine neue...

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