1. OKTOBER 2020 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und der Geschäftsordnung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 15 Absatz 2 und 19 Absatz 2, ersetzt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Auf Vorschlag des Ministers für Medien;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Januar 2020 wird genehmigt.

Art. 2 - Die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Januar 2020 wird genehmigt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Art. 4 - Der Minister für Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 1. Oktober 2020

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Der Ministerpräsident,

Minister für lokale Behörden und Finanzen

O. PAASCH

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien

  1. WEYKMANS

    Anlage 1 zum Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und der Geschäftsordnung des Direktionsrates des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Geschäftsordnung des Verwaltungsrats

    TITEL 1 - Die einzelnen Verwaltungsorgane

    Artikel 1: Die Verwaltungsorgane des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind der Verwaltungsrat, der Präsident, der Direktor und der Direktionsrat. Sie tragen dafür Sorge, dass u.a. folgende Bestimmungen beachtet werden:

    1. die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der öffentlichen Anstalten, der öffentlichen Aufträge, der Handelsgesellschaften, des Schutzes der ideologischen und philosophischen Minderheiten und des Gewerkschaftsstatuts der Beamten des öffentlichen Dienstes;

    2. das Gesetz vom 18.2.1977 zur Festlegung gewisser Bestimmungen über den öffentlichen Dienst des Rundfunks und Fernsehens sowie das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27.6.1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

    3. in Anwendung des Dekrets vom 25.5.2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und von Artikel 5 des Gesetzes vom 16.5.2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen: die Einrichtung einer allgemeinen Buchhaltung. Die allgemeine Buchhaltung umfasst eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung.

      KAPITEL 1 - DER VERWALTUNGSRAT

      Artikel 2: Unbeschadet der Befugnisse, die dem Direktor oder dem Präsidenten durch das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27.6.1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die vorliegende Geschäftsordnung übertragen werden, wird generell festgelegt, dass der Verwaltungsrat als Aufsichtsgremium fungiert und in dieser Funktion vor allem strategische wie mittel- bis langfristig investitionsbezogene Entscheidungen trifft.

      Der Verwaltungsrat übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er überträgt diese Befugnis an bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Die Übertragung kann die Möglichkeit einer weiteren Übertragung an nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte vorsehen.

      Die Einrichtung bezeichnet einen Rechnungspflichtigen (Dekret vom 25.5.2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Art. 97 und Art. 25).

      Der Verwaltungsrat führt insbesondere die Handlungen durch im Zusammenhang mit:

      1. prinzipiellen Problemen und der allgemeinen Politik im Hinblick auf den öffentlichen Dienst des Rundfunks und Fernsehens,

      2. Haushalts- und Finanzproblemen,

      3. Initiativen zur Gründung von Handelsgesellschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungszweck, zur Beteiligung an existierenden Unternehmen oder zur Nutzung von zu den Aufgaben des Zentrums gehörenden Tätigkeiten durch öffentliche oder private Einrichtungen oder Unternehmen.

        Artikel 3: In Bezug auf die Sendungen fasst der Verwaltungsrat u.a. folgende Beschlüsse bzw. führt folgende Handlungen durch:

      4. Er überwacht die Programmstruktur und Inhalte der Sendungen. Im Sinne einer Richtlinienkompetenz entscheidet er über grundsätzliche, strategische Entwicklungen des Programmes im Speziellen und des Medienhauses im Allgemeinen.

      5. Er überwacht die Anwendung der Bestimmungen in Sachen Werbung.

      6. Er wacht über die Einhaltung der Bestimmungen über die strenge Objektivität von Informationssendungen.

        Artikel 4: Der Verwaltungsrat stellt

      7. die Rechnungslegung für das vergangene Jahr jeweils vor dem 30. April sowie

      8. den Haushaltsentwurf für das folgende Jahr jeweils vor dem 30. September auf.

      9. Er nimmt jährlich zum 31. März den Tätigkeitsbericht des Vorjahres entgegen.

        Der Verwaltungsrat kann zur Ausübung seiner Richtlinienkompetenz verschiedene Aufgaben der operativen Geschäftsführung an den Direktor, bzw. an den Direktionsrat übertragen. Falls der Verwaltungsrat Funktionen an den Direktor oder den Direktionsrat überträgt, so sind diese zeitnah in die Geschäftsordnung des Direktionsrates aufzunehmen und zeitnah der...

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