1. APRIL 2016 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 1. April 2016 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. APRIL 2016 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen wird gebilligt.

    Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2016

    PHILIPPE

    Von Königs wegen:

    Der Premierminister

    Ch. MICHEL

    Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft

    K. PEETERS

    Der Minister der Sicherheit und des Innern

    J. JAMBON

    Die Ministerin der Umwelt

    M.-Ch. MARGHEM

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz,

    K. GEENS

    Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

    Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Artikels 6 § 1 römisch I und II, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und vom 16. Juli 1993 und das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform, und des Artikels 92bis § 3 Buchstabe b), eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

    Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, der Artikel 4 und 42, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und vom 27. März 2006, das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, in Ausführung der Artikel 118 und 123 der Verfassung, das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform und das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.912 des Nationalen Arbeitsrates vom 30. September 2014;

    Aufgrund der Stellungnahme des "Strategische Adviesraad Ruimtelijke Ordening - Onroerend Erfgoed" vom 26. November 2014;

    Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006;

    In der Erwägung, dass der Föderalstaat und die Regionen aufgrund von Artikel 92bis § 3 Buchstabe b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 für die Anwendung auf föderaler und regionaler Ebene der von der Europäischen Union festgelegten Regeln bezüglich der Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten ein Zusammenarbeitsabkommen abschließen müssen;

    In der Erwägung, dass diese Angelegenheit Gegenstand der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ist;

    In der Erwägung, dass das am 17. März 1992 in Helsinki unterzeichnete Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und das am 22. Juni 1993 in Genf von der Internationalen Arbeitsorganisation während ihrer achtzigsten Tagung angenommene Übereinkommen Nr. 174 über die Verhütung von industriellen Störfällen die gleiche Angelegenheit behandeln und dass es daher angebracht ist, ihre Anwendung durch dasselbe Zusammenarbeitsabkommen zu gewährleisten;

    In der Erwägung, dass die Anwendung dieser Bestimmungen teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates, teils in die Zuständigkeit der Regionen fällt und dass einige Bestimmungen in beider Zuständigkeit fallen;

    In der Erwägung, dass es einerseits im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Anwendung dieser Bestimmungen und andererseits die Notwendigkeit, die Betreiber der von diesen Bestimmungen betroffenen Betriebe nicht mit unzureichend aufeinander abgestimmten oder sich überschneidenden Regelungen zu konfrontieren, erforderlich ist, dass dies über ein Zusammenarbeitsabkommen erfolgt, das unmittelbar anwendbar ist;

    In der Erwägung, dass nur ein Zusammenarbeitsabkommen mit Gesetzeskraft eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass für das gesamte belgische Staatsgebiet optimal koordinierte Vorschriften erlassen werden;

    In der Erwägung, dass, insbesondere um die Anforderungen der vorerwähnten Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zu erfüllen und die neuen und abgeänderten Bestimmungen klar und kohärent zu integrieren, das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999 aufgehoben und durch vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen ersetzt werden muss;

    In der Erwägung, dass die Vorschriften im Bereich Inspektion der verschiedenen Dienste seit Annahme des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 weiterentwickelt und modernisiert worden sind;

    In der Erwägung, dass dieser Weiterentwicklung und Modernisierung durch Einfügung der relevanten Bestimmungen föderaler und regionaler Vorschriften im Bereich Inspektion in das Zusammenarbeitsabkommen Rechnung getragen wird, unbeschadet des Konzepts der Zusammenarbeit;

    In der Erwägung, dass zwecks einheitlicher Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens und zwecks optimalen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden die im Rahmen des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 eingerichtete ständige Konzertierungsstruktur beibehalten wird;

    In der Erwägung, dass vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen nicht das Recht der Regionen berührt, in ihren Rechtsvorschriften über gefährliche, gesundheitsgefährdende und lästige Betriebe die Verpflichtung zu verankern, einen Sicherheitsbericht oder eine Sicherheitsstudie zu erstellen, damit ein in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehener Genehmigungsantrag beurteilt werden kann, und zwar auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren und erforderlichen Angaben;

    In der Erwägung, dass die Regionen darauf achten, dass in einem solchen Fall der Bericht beziehungsweise die Studie so gestaltet ist, dass er/sie später ergänzt werden kann, sodass daraus der in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnte Sicherheitsbericht wird;

    In der Erwägung, dass gemäß Artikel 31 der vorerwähnten Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um ihr bis zum 31. Mai 2015 nachzukommen;

    In der Erwägung, dass sich die Parteien des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens dazu verpflichten, sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens eine gemeinsame Studie über die Finanzierung der Aufträge der im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen erwähnten föderalen und regionalen Behörden durchzuführen,

    Haben

    Der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft, den Minister der Sicherheit und des Innern und die Ministerin der Umwelt,

    Die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten und der Ministerin für Umwelt, Natur und Landwirtschaft,

    Die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten und des Ministers für Umwelt und Raumordnung,

    Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung von Brüssel-Hauptstadt in der Person ihres Ministerpräsidenten, beauftragt mit der Territorialen Entwicklung, und der mit der Umwelt beauftragten Ministerin,

    Folgendes vereinbart:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG.

    § 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen ist unmittelbar anwendbar.

    § 3 - Mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen wird bezweckt, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und die Folgen solcher Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, damit im ganzen Land ein hohes Schutzniveau auf kohärente und effiziente Weise gewährleistet wird.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Betrieb: gesamter unter der Aufsicht eines Betreibers stehender Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind;

    die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse,

  3. Betrieb der unteren Klasse: Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anlage 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anlage 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anlage 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei...

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