21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres X à XVII Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres X à XVII du Livre III du Code civil (Moniteur belge du 3 septembre 1807), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- la loi du 21 mars 1859 sur la contrainte par corps (Moniteur belge du 22 mars 1859);

- la loi du 1er mai 1913 sur le crédit des petits commerçants et artisans et sur les intérêts moratoires (Moniteur belge du 2-3 mai 1913);

- la loi du 27 juillet 1934 modifiant et complétant l'article 1907 du Code civil en ce qui concerne l'intérêt conventionnel (Moniteur belge du 29 juillet 1934);

- l'arrêté royal n° 148 du 18 mars 1935 relatif à l'usure (Moniteur belge du 20 mars 1935);

- la loi du 20 mars 1948 portant modification de certains taux en matière civile et commerciale (Moniteur belge du 26 mars 1948);

- la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites (Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950);

- la loi du 4 juillet 1972 relative à la responsabilité des hôteliers (Moniteur belge du 19 août 1972);

- la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976);

- la loi du 10 décembre 1990 modifiant les articles 1341, alinéa premier, 1342, 1343, 1344, 1345, 1834, 1923, 1924, 1950 et 2074, deuxième alinéa, du Code civil (Moniteur belge du 22 décembre 1990);

- la loi du 12 décembre 1996 modifiant la loi du 4 décembre 1990 relative aux opérations financières et aux marchés financiers, l'article 2075 du Code civil, l'article 2 du Titre VI, Livre I du Code de commerce, l'article 22 de la loi du 10 juin 1964 sur les appels publics à l'épargne, l'article 44 du Code T.V.A. et l'article 265 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 14 février 1997);

- la loi du 18 mars 1999 modifiant l'article 1410, § 2, du Code judiciaire et l'article 2071 du Code civil (Moniteur belge du 29 mai 1999);

- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001);

- la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001);

- la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 28 février 2003);

- la loi du 3 juin 2007 relative au cautionnement à titre gratuit (Moniteur belge du 27 juin 2007);

- la loi du 10 janvier 2010 portant modification de la législation relative aux jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

21. MÄRZ 1804 - ZIVILGESETZBUCH

(...)

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL X - Das Verleihen

Art. 1874 - Es gibt zwei Arten des Verleihens:

das Verleihen von Sachen, die man gebrauchen kann, ohne sie zu zerstören,

und das Verleihen von Sachen, die durch den Gebrauch, den man davon macht, verbraucht werden.

Die erste Art wird Gebrauchsleihe oder Kommodat genannt.

Die zweite Art wird Verbrauchsdarlehen oder einfach nur Darlehen genannt.

KAPITEL I - Gebrauchsleihe oder Kommodat

Abschnitt I - Natur der Gebrauchsleihe

Art. 1875 - Die Gebrauchsleihe oder das Kommodat ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der anderen eine Sache zum Gebrauch abliefert unter der Bedingung, dass der Empfänger sie nach gemachtem Gebrauch wieder zurückgibt.

Art. 1876 - Dieser Verleih ist seinem Wesen nach unentgeltlich.

Art. 1877 - Der Verleiher bleibt Eigentümer der verliehenen Sache.

Art. 1878 - Alles, was im Handel ist und durch den Gebrauch nicht verbraucht wird, kann Gegenstand dieser Vereinbarung sein.

Art. 1879 - Die Verbindlichkeiten, die durch das Kommodat entstehen, gehen auf die Erben des Verleihers und auf die Erben des Entleihers über.

Ist die Sache jedoch nur unter Berücksichtigung des Entleihers und nur ihm persönlich geliehen worden, dürfen seine Erben die geliehene Sache nicht weiter benutzen.

Abschnitt II - Verpflichtungen des Entleihers

Art. 1880 - Der Entleiher ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters für die Verwahrung und Erhaltung der geliehenen Sache zu sorgen. Er darf sich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, zu dem sie von Natur aus oder durch die Vereinbarung bestimmt ist; anderenfalls droht Schadenersatz, wenn dazu Grund besteht.

Art. 1881 - Gebraucht der Entleiher die Sache zu einem anderen Zweck oder für eine längere Zeit als die, zu der er berechtigt war, haftet er für den Verlust, selbst wenn dieser nur durch Zufall entstanden ist.

Art. 1882 - Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zugrunde, vor dem der Entleiher sie hätte bewahren können, wenn er seine eigene Sache gebraucht hätte, oder hat er, da er nur eine von beiden erhalten konnte, die seinige vorgezogen, haftet er für den Verlust der anderen.

Art. 1883 - Ist die Sache, als sie geliehen wurde, auf ihren Wert geschätzt worden, muss der Entleiher für den Verlust, selbst wenn er nur durch Zufall entstanden ist, aufkommen, es sei denn, Gegenteiliges ist vereinbart worden.

Art. 1884 - Verliert die Sache an Wert durch den blossen Gebrauch, zu dem sie geliehen worden ist, und ohne jegliches Verschulden des Entleihers, haftet dieser nicht für die Wertminderung.

Art. 1885 - Der Entleiher darf die Sache nicht zurückbehalten, um sie gegen das aufzurechnen, was ihm der Verleiher schuldig ist.

Art. 1886 - Hat der Entleiher, um die Sache zu gebrauchen, Kosten aufgewendet, kann er diese nicht zurückfordern.

Art. 1887 - Haben mehrere Personen dieselbe Sache gemeinsam geliehen, sind sie dem Verleiher gegenüber dafür gesamtschuldnerisch haftbar.

Abschnitt III - Verpflichtungen des Verleihers

Art. 1888 - Der Verleiher darf die geliehene Sache erst nach Ablauf der vereinbarten Frist oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, erst dann zurücknehmen, wenn sie dem Zweck gedient hat, zu dem sie geliehen worden ist.

Art. 1889 - Wenn der Verleiher seine Sache während dieser Frist oder bevor das Bedürfnis des Entleihers aufhört, jedoch dringend und unversehens nötig hat, kann der Richter den Entleiher je nach den Umständen dazu verpflichten, die Sache zurückzugeben.

Art. 1890 - War der Entleiher während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache zu einer ausserordentlichen Ausgabe gezwungen, die notwendig und so dringend war, dass er den Verleiher nicht vorher davon benachrichtigen konnte, ist dieser verpflichtet, sie ihm zu erstatten.

Art. 1891 - Weist die geliehene Sache derartige Mängel auf, dass sie dem, der sich ihrer bedient, Schaden zufügen könnte, ist der Verleiher haftbar, wenn er die Mängel kannte und den Entleiher nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.

KAPITEL II - Verbrauchsdarlehen oder einfaches Darlehen

Abschnitt I - Natur des Verbrauchsdarlehens

Art. 1892 - Das Verbrauchsdarlehen ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der anderen eine bestimmte Menge Sachen, die durch den Gebrauch verbraucht werden, mit der Verpflichtung abliefert, ihr die gleiche Menge derselben Art und Qualität zurückzugeben.

Art. 1893 - Durch dieses Darlehen wird der Darlehensnehmer Eigentümer der dargeliehenen Sache; er muss, wenn die Sache, auf welche Weise auch immer, zugrunde geht, für den Verlust aufkommen.

Art. 1894 - Sachen, die, wenngleich derselben Art, individuell verschieden sind, wie zum Beispiel Tiere, können nicht Gegenstand eines Verbrauchsdarlehens sein: Es handelt sich dann um eine Gebrauchsleihe.

Art. 1895 - Die Verbindlichkeit, die aus einem Gelddarlehen entsteht, beschränkt sich stets auf den im Vertrag angeführten numerischen Betrag.

Ist der Wert der betreffenden Währung vor dem Zeitpunkt der Zahlung gestiegen oder gefallen, muss der Schuldner den ihm dargeliehenen numerischen Betrag und nur diesen Betrag zurückgeben, und zwar in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Währung.

Art. 1896 - Die im vorhergehenden Artikel angeführte Regel gilt nicht, wenn das Darlehen in Barren erfolgt ist.

Art. 1897 - Sind Barren oder Waren dargeliehen worden, muss der Schuldner stets die gleiche Menge und Qualität und nichts anderes zurückgeben, wie viel auch immer ihr Wert gestiegen oder gefallen sein mag.

Abschnitt II - Verpflichtungen des Darlehensgebers

Art. 1898 - Beim Verbrauchsdarlehen ist der Darlehensgeber zu der in Artikel 1891 für die Gebrauchsleihe festgelegten Haftung verpflichtet.

Art. 1899 - Der Darlehensgeber kann die dargeliehenen Sachen nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist zurückfordern.

Art. 1900 - Ist für die Rückgabe keine Frist festgelegt worden, kann der Richter dem Darlehensnehmer je nach den Umständen eine Frist einräumen.

Art. 1901 - Ist nur vereinbart worden, dass der Darlehensnehmer zahlen soll, wann er dazu imstande ist oder wann er dazu die Mittel hat, legt ihm der Richter je nach den Umständen einen Zahlungstermin fest.

Abschnitt III - Verpflichtungen des Darlehensnehmers

Art. 1902 - Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die ihm dargeliehenen Sachen in der gleichen Menge und Qualität und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

Art. 1903 - Ist er ausser Stande, dieser Verpflichtung nachzukommen, ist er verpflichtet, den Wert der Sache unter Berücksichtigung der Zeit und des Orts, wo die Sache der Vereinbarung zufolge zurückgegeben werden sollte, zu bezahlen.

Sind Zeit und Ort nicht bestimmt worden, erfolgt die Zahlung nach dem Preis der Zeit und des Orts, wo die Anleihe erfolgt ist.

Art. 1904 - Gibt der Darlehensnehmer die ihm dargeliehenen Sachen oder ihren Wert zu der vereinbarten Zeit nicht zurück, muss er vom Tag der [Mahnung] an Zinsen davon zahlen.

[Art. 1904 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 1. Mai 1913 (B.S. vom 2.-3. Mai 1913)]

KAPITEL III - Verzinsliches Darlehen

Art. 1905 - Es ist erlaubt, Zinsen...

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