25 AOUT 1885. - Loi portant révision de la législation en matière de vices rédhibitoires. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 août 1885 portant révision de la législation en matière de vices rédhibitoires (Moniteur belge du 28 août 1885), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi du 3 juillet 1894 apportant des modifications à la loi du 25 août 1885 relative aux vices rédhibitoires en matière de ventes ou d'échanges d'animaux domestiques (Moniteur belge du 6 juillet 1894);

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN

28. AUGUST 1885 - Gesetz zur Revision der Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel

Artikel 1 - Bei Verkauf oder Tausch von Pferden, Eseln, Mauleseln und anderen Haustieren, die zu den Schaf-, Rinder- oder Schweinerassen gehören, gelten die Krankheiten oder Mängel, die von der Regierung mit den Einschränkungen und Bedingungen, die sie für angebracht hält, bestimmt werden, als Wandlungsmängel und sie allein begründen die in Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Klage.

Art. 2 - Die Regierung legt auch die zur Vermeidung des Verfalls einzuhaltende Frist zur Erhebung der Klage fest.

Diese Frist darf dreissig Tage nicht übersteigen, den für die Lieferung festgelegten Tag nicht einbegriffen.

Die Frist für das Erscheinen vor dem Gericht, das in erster Instanz mit dem Antrag befasst wird, beträgt mindestens einen Tag, wenn die Partei ihren Wohnsitz in einer Entfernung von fünf Myriametern zu dem Erscheinungsort hat. Liegt ihr Wohnsitz weiter entfernt, so wird die Frist um einen Tag pro fünf Myriameter verlängert.

Art. 3 - Ist die Lieferung des Tieres ausserhalb des Wohnsitzes des Verkäufers erfolgt, so wird die Frist zur Erhebung der Klage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Verkäufers und dem des Käufers verlängert.

Falls der Käufer das Tier weiterverkauft hat und zur Auflösung des Verkaufs geladen wird, kann er eine Gewährleistungsklage gegen seinen eigenen Verkäufer erheben, wenn die Frist, in der er durch eine Hauptklage hätte vorgehen können, noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Fall und ungeachtet des Ortes, an dem sich das Tier befindet, wird die Frist für die Gewährleistungsklage um einen Tag pro fünf Myriameter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des ursprünglichen...

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