21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres VI et VII

Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres VI et VII du Livre III du Code civil, tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites (Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950);

- la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice (Moniteur belge du 17 juillet 1963);

- la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976);

- la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant organisation du secteur public du crédit et de la détention des participations du secteur public dans certaines sociétés financières de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994);

- la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 28 février 2003);

- la loi du 1er septembre 2004 relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation (Moniteur belge du 21 septembre 2004);

- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006);

- la loi du 9 mai 2007 modifiant diverses dispositions relatives à l'absence et à la déclaration judiciaire de décès (Moniteur belge du 21 juin 2007);

- la loi du 17 juin 2008 modifiant l'article 1597 du Code civil (Moniteur belge du 13 août 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL VI - Der Verkauf

KAPITEL I - Wesen und Form des Verkaufs

Art. 1582 - Der Verkauf ist eine Vereinbarung, durch die die eine Partei sich verpflichtet, eine Sache abzuliefern, und die andere, sie zu bezahlen.

Er kann durch eine authentische oder durch eine privatschriftliche Urkunde erfolgen.

Art. 1583 - Der Verkauf ist zwischen den Parteien vollzogen und der Käufer erwirbt von Rechts wegen das Eigentum gegenüber dem Verkäufer, sobald die Sache und der Preis vereinbart sind, auch wenn die Sache noch nicht abgeliefert und der Preis noch nicht gezahlt ist.

Art. 1584 - Der Verkauf kann einfach und unbedingt oder unter einer entweder aufschiebenden oder auflösenden Bedingung eingegangen werden.

Er kann auch zwei oder mehrere Dinge alternativ zum Gegenstand haben.

Auf alle Fälle richtet sich seine Wirkung nach den allgemeinen Grundsätzen der Vereinbarungen.

Art. 1585 - Werden Waren nicht im Ganzen, sondern nach dem Gewicht, nach der Stückzahl oder nach dem Mass verkauft, ist der Verkauf insofern nicht vollzogen, als der Verkäufer das Risiko der Sachen weiter trägt, bis diese abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen sind; der Käufer kann aber entweder die Ablieferung der Sachen oder, bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit, gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Art. 1586 - Sind die Waren hingegen im Ganzen verkauft worden, ist der Verkauf vollzogen, auch wenn die Waren noch nicht abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen worden sind.

Art. 1587 - Was Wein, Öl und andere Sachen betrifft, die gewohnheitsgemäss verkostet werden, bevor man sie kauft, ist der Verkauf nicht erfolgt, solange der Käufer sie nicht verkostet und für gut befunden hat.

Art. 1588 - Ein Verkauf auf Probe gilt immer als unter aufschiebender Bedingung erfolgt.

Art. 1589 - Ein Verkaufsversprechen gilt als Verkauf, wenn beide Parteien sich über die Sache und über den Preis einig sind.

Art. 1590 - Ist beim Verkaufsversprechen Handgeld entrichtet worden, ist jeder der Vertragspartner frei, vom Verkaufsversprechen abzusehen:

derjenige, der das Handgeld gegeben hat, indem er es überlässt,

derjenige, der das Handgeld erhalten hat, indem er es doppelt zurückgibt.

Art. 1591 - Der Verkaufspreis muss festgesetzt und von den Parteien angegeben werden.

Art. 1592 - Er kann jedoch der Einschätzung durch einen Dritten überlassen werden; will oder kann der Dritte den Preis nicht einschätzen, ist der Verkauf nicht erfolgt.

Art. 1593 - Die Beurkundungskosten und andere Nebenkosten des Verkaufs gehen zu Lasten des Käufers.

KAPITEL II - Wer kaufen und wer verkaufen kann

Art. 1594 - Jeder, dem das Gesetz es nicht untersagt, kann kaufen und verkaufen.

Art. 1595 - Unter Ehegatten kann ein Kaufvertrag nur in den folgenden [vier] Fällen erfolgen:

  1. wenn einer der beiden Ehegatten an den anderen, von dem er gerichtlich getrennt ist, Güter abtritt, damit die Ansprüche des anderen erfüllt werden,

  2. wenn die Abtretung des Ehemanns an seine Frau, auch wenn er von ihr nicht getrennt ist, einen rechtmässigen Grund hat, wie zum Beispiel die Wiederanlegung ihrer veräusserten Immobilien oder ihr gehörender Gelder, insofern diese Immobilien oder diese Gelder nicht in die Gütergemeinschaft fallen,

  3. wenn die Frau an ihren Ehemann Güter abtritt als Zahlung für einen Betrag, den sie ihm als Mitgift versprochen hatte, und keine Gütergemeinschaft besteht,

    [4. wenn einer der Ehegatten bei einem öffentlichen Verkauf oder mit der Erlaubnis des Gerichts den Anteil seines Ehepartners an einem unter ihnen ungeteilten Gut zurückkauft],

    vorbehaltlich, in diesen [vier] Fällen, der Rechte der Erben der vertragschliessenden Parteien, wenn indirekte Bevorteilung vorliegt.

    [Art. 1595 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 4 (Art. 13 § 2) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz in fine abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)]

    Art. 1596 - Unter Androhung der Nichtigkeit dürfen folgende Personen weder selbst noch durch eine Mittelsperson bei einem öffentlichen Verkauf erstehen:

    Vormunde: die Sachen derer, über die sie die Vormundschaft führen,

    Bevollmächtigte: die Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist,

    Verwalter: die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen, für die sie Sorge zu tragen haben,

    öffentliche Amtsträger: die Staatsgüter, deren Verkauf durch sie erfolgt.

    Art. 1597 - Richter, ihre Stellvertreter, Staatsanwaltschaftsbeamte, [Referendare, Juristen bei der Staatsanwaltschaft,] Greffiers, [Gerichtsvollzieher], [...] Rechtsanwälte und Notare dürfen die Prozesse, die streitigen Rechte und Klagen, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, in dessen Bezirk sie ihr Amt ausüben, nicht übernehmen, unter Androhung der Nichtigkeit, der Verurteilung in die Gerichtskosten und des Schadenersatzes.

    [Art. 1597 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und Art. 2 Buchstabe A und B des G. vom 17. Juni 2008 (B.S. vom 13. August 2008)]

    KAPITEL III - Sachen, die verkauft werden können

    Art. 1598 - Alles, was im Handel ist, kann verkauft werden, wenn nicht besondere Gesetze die Veräusserung davon untersagt haben.

    Art. 1599 - Der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig; er kann einen Schadenersatz begründen, wenn der Käufer nicht gewusst hat, dass die Sache einem anderen gehörte.

    Art. 1600 - Der Nachlass einer noch lebenden Person kann auch mit ihrer Zustimmung nicht verkauft werden.

    Art. 1601 - War die Sache zum Zeitpunkt ihres Verkaufs ganz zugrunde gegangen, ist der Verkauf nichtig.

    Ist nur ein Teil der Sache zugrunde gegangen, steht es dem Käufer frei, vom Kauf abzusehen oder den übrig gebliebenen Teil zu verlangen und den Preis desselben nach Verhältnis des Preises der ganzen Sache bestimmen zu lassen.

    KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verkäufers

    Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1602 - Der Verkäufer muss genau erklären, wozu er sich verpflichtet.

    Jede dunkle oder doppelsinnige Klausel wird gegen den Verkäufer ausgelegt.

    Art. 1603 - Er hat zwei Hauptverpflichtungen, nämlich die von ihm verkaufte Sache abzuliefern und für sie Gewähr zu leisten.

    Abschnitt II - Die Ablieferung

    Art. 1604 - [Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen abzuliefern.]

    Die Ablieferung ist die Übertragung der verkauften Sache in die Gewalt und in den Besitz des Käufers.

    [Art. 1604 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. September 2004 (B.S. vom 21. September 2004)]

    Art. 1605 - Die Verpflichtung zur Ablieferung unbeweglicher Sachen ist seitens des Verkäufers erfüllt, wenn er, falls es um ein Gebäude geht, die Schlüssel ausgehändigt hat oder wenn er den Eigentumstitel ausgehändigt hat.

    Art. 1606 - Die Ablieferung beweglicher Sachen erfolgt:

    entweder durch die tatsächliche Übergabe,

    oder durch Aushändigung der Schlüssel der Gebäude, in denen die Sachen sich befinden,

    oder durch blosse Zustimmung der Parteien, wenn die Übergabe nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs erfolgen kann oder wenn der Käufer die Sachen schon aus einem anderen Rechtsgrund in seiner Gewalt hatte.

    Art. 1607 - Die Übergabe unkörperlicher Rechte erfolgt entweder durch Aushändigung der entsprechenden Rechtstitel oder durch den Gebrauch, den ihr Käufer mit Zustimmung des Verkäufers davon macht.

    Art. 1608 - Die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Verkäufers, und die der Abholung zu Lasten des Käufers, es sei denn, Gegenteiliges ist ausbedungen.

    Art. 1609 - Die Ablieferung muss, wenn nicht anders vereinbart, an dem Ort erfolgen, wo sich die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs befand.

    Art. 1610 - Unterlässt der Verkäufer die Ablieferung in der unter den Parteien vereinbarten Zeit, kann der Käufer wahlweise entweder die Auflösung des Verkaufs oder seine Einweisung in den Besitz verlangen, falls der Verzug allein dem Verkäufer zuzuschreiben ist.

    Art. 1611 - In jedem Fall muss der Verkäufer zu Schadenersatz verurteilt werden, wenn daraus, dass die Ablieferung nicht zur vereinbarten Zeit erfolgt ist, für den...

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