21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres III, IV et IVbis

Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres III, IV et IVbis du Livre III du Code civil, tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- la loi du 1er mai 1913 sur le crédit des petits commerçants et artisans et sur les intérêts moratoires (Moniteur belge du 2-3 mai 1913);

- la loi du 16 avril 1935 sur la réparation de dommages causés par les déments et les anormaux (Moniteur belge du 18 avril 1935);

- la loi du 20 mars 1948 portant modification de certains taux en matière civile et commerciale (Moniteur belge du 26 mars 1948);

- la loi du 30 avril 1958 relative aux droits et devoirs respectifs des époux (Moniteur belge du 10 mai 1958);

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967 (annexe));

- la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976);

- la loi du 6 juillet 1977 modifiant l'article 1384, deuxième alinéa, du Code civil, relatif à la responsabilité des parents pour les dommages causés par leurs enfants mineurs (Moniteur belge du 2 août 1977);

- la loi du 19 janvier 1990 abaissant à dix-huit ans l'âge de la majorité civile (Moniteur belge du 30 janvier 1990);

- la loi du 10 décembre 1990 modifiant les articles 1341, alinéa premier, 1342, 1343, 1344, 1345, 1834, 1923, 1924, 1950 et 2074, deuxième alinéa, du Code civil (Moniteur belge du 22 décembre 1990);

- la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant organisation du secteur public du crédit et de la détention des participations du secteur public dans certaines sociétés financières de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994);

- la loi du 23 novembre 1998 modifiant le Code civil en ce qui concerne la clause pénale et les intérêts moratoires (Moniteur belge du 13 janvier 1999);

- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000);

- la loi du 20 octobre 2000 introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000);

- la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001);

- la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information (Moniteur belge du 17 mars 2003);

- la loi du 22 avril 2003 modifiant certaines dispositions du Code civil relatives aux droits successoraux du conjoint survivant (Moniteur belge du 22 mai 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL III - Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen

KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen

Art. 1101 - Der Vertrag ist eine Vereinbarung, durch die eine oder mehrere Personen sich einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichten, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun.

Art. 1102 - Der Vertrag ist synallagmatisch oder bilateral, wenn die Vertragspartner sich wechselseitig einer dem anderen gegenüber verpflichten.

Art. 1103 - Er ist unilateral, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichtet sind, ohne dass für Letztere eine Verbindlichkeit besteht.

Art. 1104 - Der Vertrag ist ein Tauschvertrag, wenn jede der Parteien sich verpflichtet, etwas zu geben oder zu tun, das als gleichwertig angesehen wird mit dem, was ihr gegeben oder für sie getan wird.

Besteht das Gleichwertige in der von einem ungewissen Ereignis abhängenden Gewinn- oder Verlustaussicht für jede der beiden Parteien, ist der Vertrag ein aleatorischer Vertrag.

Art. 1105 - Ein uneigennütziger Vertrag ist derjenige, durch den eine Partei der anderen einen vollkommen unentgeltlichen Vorteil verschafft.

Art. 1106 - Ein entgeltlicher Vertrag ist derjenige, durch den jeder Partei auferlegt wird, etwas zu geben oder zu tun.

Art. 1107 - Verträge unterliegen, unabhängig davon, ob sie eine eigene Bezeichnung haben oder nicht, allgemeinen Regeln, die Gegenstand des vorliegenden Titels sind.

Die Regeln, die nur für bestimmte Verträge gelten, werden in den auf diese Verträge bezogenen Titeln festgelegt; die Regeln, die nur für Handelsgeschäfte gelten, werden durch die Gesetze über den Handel festgelegt.

KAPITEL II - Die wesentlichen Bedingungen für die Gültigkeit von Vereinbarungen

Art. 1108 - Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Vereinbarung gültig ist:

die Zustimmung der sich verpflichtenden Partei,

ihre Vertragsfähigkeit,

ein bestimmter Gegenstand als Inhalt der Verbindlichkeit,

ein rechtmässiger Grund für die Verbindlichkeit.

Abschnitt I - Zustimmung

Art. 1109 - Eine Zustimmung ist nicht gültig, wenn sie nur irrtümlich gegeben oder mit Gewalt erzwungen oder durch arglistige Täuschung erschlichen worden ist.

Art. 1110 - Der Irrtum ist nur dann ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn er das Wesen der Sache betrifft, die Gegenstand der Vereinbarung ist.

Er ist kein Nichtigkeitsgrund, wenn er nur die Person betrifft, mit der man beabsichtigt, einen Vertrag zu schliessen, es sei denn, dass die Beachtung dieser Person der Hauptgrund für die Vereinbarung ist.

Art. 1111 - Gewalt, die gegen denjenigen ausgeübt wird, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, ist ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn sie von einem anderen als von dem ausgeübt wird, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen worden ist.

Art. 1112 - Gewalt liegt vor, wenn sie eine vernünftige Person zu beeindrucken vermag und bei ihr die Furcht erregen kann, dass sie selbst oder ihr Vermögen einem erheblichen und unmittelbar bevorstehenden Übel ausgesetzt ist.

In diesem Zusammenhang sind das Alter, das Geschlecht und das Allgemeinbefinden der Personen zu berücksichtigen.

Art. 1113 - Gewalt ist nicht nur ein Grund für die Nichtigkeit des Vertrags, wenn sie gegen die vertragschliessende Partei ausgeübt wird, sondern auch wenn sie gegen den Ehegatten beziehungsweise die Ehegattin des Betreffenden oder gegen seine Verwandten in absteigender oder in aufsteigender Linie ausgeübt wird.

Art. 1114 - Die blosse Ehrfurcht vor dem Vater, der Mutter oder einem anderen Verwandten in aufsteigender Linie, ohne dass Gewalt ausgeübt wurde, genügt nicht, um einen Vertrag für nichtig zu erklären.

Art. 1115 - Ein Vertrag kann nicht mehr aus Gewaltgründen angefochten werden, wenn er, seitdem die Gewalt aufgehört hat, entweder ausdrücklich oder stillschweigend oder durch Verstreichenlassen der zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzlich festgelegten Frist gebilligt wurde.

Art. 1116 - Arglistige Täuschung ist ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn ohne die von einer der Parteien praktizierten Machenschaften die andere Partei den Vertrag offensichtlich nicht geschlossen hätte.

Arglistige Täuschung kann nicht vermutet, sondern muss bewiesen werden.

Art. 1117 - Eine Vereinbarung, die aus einem Irrtum heraus, durch zwingende Gewalt oder durch arglistige Täuschung geschlossen wurde, ist nicht von Rechts wegen nichtig; sie gibt nur Anlass zu einer Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision in den Fällen und auf die Weise, wie sie in Kapitel V Abschnitt VII des vorliegenden Titels bestimmt sind.

Art. 1118 - Eine Benachteiligung macht Vereinbarungen, wie im selben Abschnitt bestimmt, nur bei bestimmten Verträgen oder gegenüber bestimmten Personen ungültig.

Art. 1119 - Im Allgemeinen kann man nur für sich selbst in seinem eigenen Namen eine Verbindlichkeit eingehen oder etwas ausbedingen.

Art. 1120 - Jedoch kann man sich im Rahmen eines Porte-Fort-Versprechens für einen Dritten stark machen, indem man verspricht, dass dieser etwas tun wird, vorbehaltlich einer Entschädigungsverpflichtung zu Lasten desjenigen, der sich für den anderen stark gemacht hat oder versprochen hat, die Verbindlichkeit bekräftigen zu lassen, wenn der Dritte sich weigert, sie zu erfüllen.

Art. 1121 - Ebenso kann man zu Gunsten eines Dritten etwas ausbedingen, wenn dies die Bedingung ist für eine Klausel, die man für sich selbst macht, oder für eine Schenkung, die man einem anderen macht. Wer eine solche Klausel gemacht hat, kann sie nicht mehr widerrufen, wenn der Dritte erklärt hat, davon Gebrauch machen zu wollen.

Art. 1122 - Es wird angenommen, dass man für sich und für seine Erben und Rechtsnachfolger etwas ausbedungen hat, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt worden ist oder aus der Art der Vereinbarung hervorgeht.

Abschnitt II - Rechtsfähigkeit der vertragschliessenden Parteien

Art. 1123 - Ein jeder kann einen Vertrag schliessen, wenn er durch das Gesetz dazu nicht für unfähig erklärt worden ist.

Art. 1124 - [Vertragsunfähig sind: Minderjährige, Entmündigte und im Allgemeinen all jene, denen das Gesetz die Schliessung bestimmter Verträge verbietet.] [Art. 1124 ersetzt durch Art. 7 § 5 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)]

Art. 1125 - [Minderjährige und Entmündigte können ihre Verbindlichkeiten nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen wegen Unfähigkeit anfechten.

Personen, die die Fähigkeit besitzen, Verbindlichkeiten einzugehen, können sich nicht auf die Unfähigkeit des Minderjährigen oder Entmündigten berufen, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben.]

[Art. 1125 ersetzt durch Art. 7 § 6 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)]

Abschnitt III - Gegenstand und Inhalt der Verträge

Art. 1126 - Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstand, die eine Partei sich verpflichtet zu geben, oder etwas, das sie sich verpflichtet zu tun...

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