29 JANVIER 1935. - Arrêté royal n° 90 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 90 du 29 janvier 1935 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898 relative aux unions professionnelles (Moniteur belge du 8 février 1935).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt, ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken können nebeneinander bestehen.

Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden.

Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des Produkts von grösster Bedeutung.

Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann ein Verband bewerkstelligen.

Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder hergestellt worden sind.

Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten anderer Regionen entgegen.

Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in Zusammenhang stehen (1).

Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2 Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen."

Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet; der Entwurf blieb ohne Folgen (2).

Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz analysiert werden.

In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen, ausüben.

Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden, die aus unterschiedlichen...

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