12 AOUT 1911. - Loi pour la conservation de la beauté des paysages

Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 août 1911 pour la conservation de la beauté des paysages. - Traduction allemande (Moniteur belge du 19 août 1911).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

12. AUGUST 1911 - Gesetz zur Erhaltung der Schönheit der Landschaften

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Betreiber von Bergwerken, Gruben oder Steinbrüchen und Inhaber einer öffentlichen Baukonzession sind verpflichtet, dem Boden, soweit möglich, sein Aussehen zurückzugeben, indem sie die Aushöhlungen, Aushübe und Aufschüttungen, die bestehen bleiben sollen, aufforsten oder bepflanzen.

Die Bepflanzungen finden jeweils nach Vollendung eines Teils der Arbeiten statt.

Art. 2 - Falls oben erwähnte Betreiber beziehungsweise Inhaber den Bestimmungen des vorangehenden Artikels nicht nachkommen, können sie gerichtlich dazu gezwungen werden. Die Klage wird auf Antrag des Prokurators des Königs vor dem Gericht Erster Instanz des verwüsteten Ortes anhängig gemacht. Die Klage kann auch von jedem belgischen Bürger eingereicht werden.

Werden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT