5. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf die Anlagen zur Zwischenlagerung und Sortierung von Altölen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8 und 9;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser;

Aufgrund des am 30. Januar 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.986/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser, die ursprünglich in Ausführung des Artikels 3, § 1 des jetzt aufgehobenen Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung durchgeführt wurden, fortan ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung haben, die es der Regierung erlauben, allgemeine Bedingungen im Sinne von Kapitel I, Abschnitt III dieses Dekrets festzusetzen.

In der Erwägung, dass die Regierung, wenn sie sektorbezogene Bedingungen festsetzt, kraft Artikel 5, § 2, Absatz 3 des Dekrets vom 11. März 1999 nur dann von den allgemeinen Bedingungen abweichen kann, wenn diese Abweichung begründet wird;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 3. August 1976 zur Zeit teilweise veraltet ist; dass manche dieser Bestimmungen in der Tat in Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet (Kapitel VI - Allgemeine Regelung zur Sanierung des städtischen Abwassers), für das Haushaltsabwasser und in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe übernommen worden sind;

In der Erwägung, dass bestimmte im Königlichen Erlass vom 3. August 1976 erwähnte Parameter heute nicht mehr relevant sind, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeitsbereiche anwendbar sind oder sich auf Analysemethoden beziehen, die heute verboten sind, wie z.B.:

- der Putrefaktionstest mit Methylenblau, in Vergessenheit geratener Parameter;

- die mit Tetrachlorkohlenstoff extrahierbaren Kohlenwasserstoffe, deren Analyse heute verboten und durch eine neue Methode ersetzt ist;

In der Erwägung, dass die Nichtanwendung des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 es zuletzt möglich macht, die Anzahl der auf einen Betrieb anwendbaren Verordnungstexte zu begrenzen, wobei auf den Wunsch der Wallonischen Regierung, ein Programm zur Rationalisierung und zur administrativen Vereinfachung einzuleiten, eingegangen wird;

In Erwägung der Tatsache, dass der vorliegende Erlass der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist, in Ubereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 98/34/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste; dass die Europäische Kommission ein ausführliches Gutachten abgegeben hat, dass es beantwortet worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Titel 1 - Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Die vorliegenden sektorbezogenen Bedingungen sind auf die Anlagen für die Zwischenlagerung und die Sortierung von Altölen anwendbar, so wie sie in Artikel 1, 1° des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle, die in der Rubrik 37.20.08 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnt werden, bestimmt werden;

Art. 2 - Zur Anwendung der vorliegenden Vorschriften gelten folgende Definitionen:

  1. Freiluftbehälter: Behälter, der entweder unter freiem Himmel, oder in einem oberirdisch oder unterirdisch angelegten Raum, oder auch in einer nicht zugeschütteten Grube aufgestellt werden kann. Ein Behälter gilt als unzugänglicher Freiluftbehälter, wenn mindestens eine seiner Wände nicht sichtbar ist;

  2. eingegrabener Behälter: ein Behälter, der sich völlig oder teilweise unter dem Bodenniveau befindet und dessen Wände in direktem Kontakt mit dem umgebenden Erdreich oder mit dem Schüttstoff stehen;

  3. mobiles Behältnis: jedes Fass, jeder Kanister oder jeder Container, das bzw. der dazu bestimmt ist, Altöle zu enthalten;

  4. fachkundiger Sachverständiger: eine gemäss der Norm ISO/CEI 17020 akkreditierte Person oder technische Dienststelle oder ein im Sachbereich "Lagereinrichtungen" gemäss Artikel 681/73 des Titels III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung zugelassener Sachverständiger;

  5. zugelassener Techniker: ein gemäss Artikel 634ter /4 des Titels III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung zugelassener Techniker;

  6. bereits bestehender Betrieb: ein vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassener Betrieb. Der Betrieb, dessen Genehmigungsantrag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht wurde, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt. Die Umwandlung oder Erweiterung eines Betriebs, die der Betreiber vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in dem in Artikel 10, § 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Register eingetragen hat, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt.

    KAPITEL II - Aufstellung und Bau

    Art. 3 - Der Betrieb darf nicht:

  7. weniger als 10 Meter von einem Oberflächengewässer, einem Piezometer, einer Einlassstelle einer öffentlichen Kanalisation entfernt aufgestellt werden;

  8. in einem Wasserentnahmegebiet nach den Artikeln R. 147, R. 157, R. 159, § 1, 1° und R. 160 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, aufgestellt werden.

    Art. 4 - Ausser im Falle, wo natürliche Grenzen bestehen, ist der Betrieb mit einer aus lokalen Arten bestehenden Gehölzkulisse umgeben, die einen Sichtschutz bildet.

    Art. 5 - Die Lagerflächen werden so entworfen und gebaut, dass:

  9. Unfälle bei den Verrichtungen zum Lagern und zum Laden der Fahrzeuge vermieden werden;

  10. keine Streuung der Abfälle stattfindet.

    Art. 6 - Die flüssigen Altöle werden in Behältern gelagert, die gegen die Korrosion oder jeden anderen Angriff durch die Produkte, die sie enthalten, widerstandsfähig sind.

    Art. 7 - Um jede Fläche zur Lagerung von Altölen im Freien, die sich an einem Ort befindet, an dem nicht dem Standort zugehörende Personen Zugang haben, wird ein mindestens zwei Meter hoher Zaun aufgebaut. Es kann auch anderes solides, auf Dauer eingerichtetes Material verwendet werden, insofern es einen mindestens gleichwertigen Schutz- und Sicherheitsgrad gewährleistet wie die oben erwähnte Umzäunung.

    Es wird dafür gesorgt, dass die Fahrzeuge des regionalen Feuerwehrdienstes leicht ab den öffentlichen Verkehrswegen zur Lagerfläche fahren können.

    Art. 8 - Die Stabilität der mobilen Behälter oder Behältnisse ist unter allen Umständen gewährleistet. Sie stehen auf einem Fundament, das ausreicht, um zu verhindern, dass übermässige Spannungen oder ungleichmässige Bodensenkungen ein Umkippen oder einen Bruch der Behälter verursachen können.

    Art. 9 - Die mobilen Behälter und Behältnisse werden so angelegt, dass sie leicht inspiziert und gewartet werden können, dies sowohl von aussen als auch von innen.

    Art. 10 - Die Füllöffnungen befinden...

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