13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Vorentwurfs zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromabwärts (Karten 34/5, 34/6, 34/7, 35/6, 41/2, 41/3, 41/4, 41/7, 41/8, 42/2, 42/3, 42/4, 42/5, 43/2, 43/3, 48/1, 48/2, 48/3 und 48/7) und zur Befreiung der vorgeschlagenen Abänderungen von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

Aufgrund der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere der Artikel D.52 bis D.61 und D.79;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D.216 bis D.218 und der Artikel R. 284 bis R.290;

Aufgrund des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromabwärts, von der Wallonischen Regierung am 4. Mai 2006 endgültig genehmigt und am 17. Mai 2006 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht;

ABÄNDERUNG DES SANIERUNGSPLANS PRO ZWISCHENEINZUGSGEBIET

In der Erwägung, dass die "S.P.G.E." ("Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung)) alle während der abgelaufenen Periode eingegangenen Anträge derart einsammelt, dass ein einziger Abänderungsvorentwurf pro Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet in Anwendung des Artikels R.288 des Wassergesetzbuches ausgearbeitet werden kann;

In der Erwägung, dass die "S.P.G.E." seit der endgültigen Genehmigung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromabwärts zwanzig von den zugelassenen Sanierungseinrichtungen und/oder den Gemeinden eingesandten Anträge erhalten hat;

In der Erwägung, dass die Anträge mit allen möglichen Änderungen des Sanierungsverfahrens in Zusammenhang stehen und sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

- den Ubergang vom kollektiven Sanierungsverfahren zum autonomen Sanierungsverfahren für das Betriebsgelände von Hermalle-sous-Huy in der Gemeinde Engis (Abänderung Nr. n° 08.01);

- den Ubergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Eben-Emael in der Gemeinde Bassenge (Abänderung Nr. 08.02);

- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die Rue Papilards und Rue Vieux Chemin in der Gemeinde Beyne-Heusay (Abänderung Nr. 08.03);

- den Ubergang vom kollektiven Sanierungsverfahren zum autonomen Sanierungsverfahren für die Rue Bouillenne in Cerexhe-Heuseux in der Gemeinde Soumagne (Abänderung Nr. 08.04);

- den Ubergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die Ortslage "Devant le Pont" in der Gemeinde Visé (Abänderung Nr. 08.05);

- den Ubergang vom kollektiven Sanierungsverfahren zum autonomen Sanierungsverfahren für das Betriebsgelände der rue de Maestricht in der Gemeinde Visé (Abänderung Nr. 08.06);

- den Ubergang vom autonomen...

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