16. MÄRZ 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den beschlossen wird, dass der Sektorenplan Marche-La Roche einer Revision zu unterziehen ist, und durch den der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans zwecks der Eintragung eines für die Ansiedlung einer Molkerei bestimmten gemischten Gewerbegebiets und der Zweckentfremdung von zwei gemischten Gewerbegebieten auf dem Gebiet der Gemeinde Rendeux (Chéoux und Jupille-sur-Ourthe) angenommen wird

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 1, 22, 23, 25, 27, 30, 35, 41 und 42 bis 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. März 1987 zur Festlegung des Sektorenplans Marche-La Roche;

Aufgrund des Urteils Nr. 149.576 des Staatsrats vom 28. September 2005, Dethier u.a. gegen die Wallonische Region, in dem die Aufhebung der Durchführung des Ministerialerlasses vom 6. Mai 2005 zum Entzug des Ministerialerlasses vom 13. Mai 2004 und zur Abänderung der von dem ständigen Ausschuss des Provinzialrats von Luxemburg am 28. Juli 2003 für eine Dauer von zwei Jahren auf Probe gewährten Zulassung zum Betrieb einer Molkerei verkündet wird;

In der Erwägung, dass der Staatsrat durch seinen vorerwähnten Erlass erklärt hat, dass die Eintragung des gemischten Gewerbegebiets (vormals ein Gebiet für handwerkliche Betriebe und Kleinindustrien) im Dorf Chéoux in dem Sektorenplan Marche-La Roche illegal war, und zwar aus dem Grund, dass diese Eintragung die Folge einer Änderung ist, die nach der Durchführung der öffentlichen Untersuchung eingetreten ist, in dieser jedoch nicht unterbreitet wurde, da die Änderung vom Regionalausschuss für Raumordnung vorgeschlagen wurde;

In der Erwägung, dass der Sektorenplan für dieses Gebiet demnach ordnungswidrig ist, er jedoch weiterhin besteht, da die Wallonische Regierung ihn am 26. März 1987 endgültig verabschiedet hat; dass der Staatsrat ihn folglich nicht mehr für nichtig erklären kann;

In der Erwägung, dass, wenn eine Handlung als ordnungswidrig erklärt wird, deren Urheber diese Unrechtmässigkeiten zu beheben hat;

In der Erwägung, dass sich die de facto bestehende Lage hauptsächlich durch Folgendes kennzeichnet:

- im Osten durch das Vorhandensein beiderseits der Rue Lavaux eines klassischen Wohngebereichs ländlichen Typs, der jedoch eine beträchtliche Bauwerktiefe aufweist; ausserdem ist die Umgebung noch immer durch die ehemaligen Betriebsgebäude der Molkerei gezeichnet, wovon einige baufällig sind;

- durch die von der Molkerei besetzten Grundstücke;

- durch das Vorhandensein von Ackerböden, die sich nördlich, westlich und südlich der Molkerei befinden;

In der Erwägung, dass es bezüglich der de jure bestehenden Lage angebracht ist, zu beachten, dass der "S.C. Laiterie de Chéoux" am 26. Oktober 1989 eine Betriebsgenehmigung ausgestellt wurde; dass am 13. Mai 2004 von dem Minister der Umwelt und der Naturschätze eine neue Genehmigung gewährt wurde, dass durch ein Urteil des Staatsrats, Nr. 136.772 vom 27. Oktober 2004, Dethier u.a., die Aufhebung von deren Durchführung verkündet wurde; dass der Minister der Umwelt und der Naturschätze am 6. Mai 2005 die von dem Staatsrat aufgehobene Betriebsgenehmigung entzogen und eine neue Betriebsgenehmigung ausgestellt hat; dass durch ein Urteil des Staatsrats Nr. 149.576 vom 28. September 2005, Dethier u.a., die Aufhebung von deren Durchführung verkündet wurde; dass der Minister der Umwelt und der Naturschätze am 3. November 2005 die von dem Staatsrat aufgehobene Betriebsgenehmigung entzogen und eine neue Betriebsgenehmigung ausgestellt hat; dass diese Genehmigung von neuem angefochten wird;

In der Erwägung, dass am 27. Juli 2005 in einem Ministerialerlass die Stilllegung der ehemaligen Gebäude der Molkerei (Gelände Nr. SAE/MLR56, genannt "Laiterie de Chéoux" in Rendeux) festgestellt wurde;

In Erwägung der Entwicklung des Milchsektors in der Wallonischen Region, die sich durch eine Fragilisierung kennzeichnet, die in einem ersten Stadium auf die Schliessung von zahlreichen früheren Kleinmolkereien und die Gruppierung der Milchverarbeitungstätigkeiten innerhalb grosser, von den multinationalen Unternehmen verwalteter Strukturen, und in einem zweiten Stadium auf die Verlagerung der Produktion, zunächst in den Osten Europas, anschliessend in andere Kontinente, zurückzuführen ist;

In der Erwägung, dass sich diese verschiedenen Wandlungen durch eine merkliche Abnahme der Milchverarbeitungszweige in der Wallonischen Region kennzeichnet, was sich unmittelbar auf die Produktion selbst auswirkt, wodurch immer mehr Landwirte ihre Tätigkeit endgültig aufgeben;

In der Erwägung, dass Anlass besteht, die Bestandsfähigkeit des Milchsektors und der wallonischen Milcherzeugung zu gewährleisten, indem den Milcherzeugern die Existenz potenzieller Absatzmärkte und die erforderlichen Verarbeitungszweige zugesichert werden;

In der Erwägung, dass gegenwärtig in der...

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