18. JULI 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinden der Wallonischen Region für die Durchführung von spezifischen Aktionen zur Förderung der Sicherheit und sozialen Eingliederung im Rahmen der sozialen Begleitmassnahmen in den Polizeizonen für das Jahr 2002

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002;

In der Erwägung, dass die Region seit 1997 die Betreuung der Opfer unterstützt;

In der Erwägung, dass die Regierung in ihrer regionalpolitischen Erklärung vom 15. Juli 1999 und in dem Vertrag für die Zukunft der Wallonie (Merkblatt 44) ihren Willen äussert, ihre Sicherheits- und Vorbeugungspolitik insbesondere im Rahmen der sozialen Begleitmassnahmen in den Polizeizonen weiterzuführen;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung bestrebt ist, den folgenden Massnahmen eine Dekretsgrundlage zu verleihen, nämlich den Sicherheits- und Vorbeugungsvereinbarungen, den sozialen Gesamtplänen und den sozialen Begleitmassnahmen in den Polizeizonen;

Aufgrund des am 21. März 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 18. Juli 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Den in der Anlage des vorliegenden Erlasses angegebenen Gemeinden der Wallonischen Region wird im Hinblick auf die Durchführung von Aktionen zur Förderung der Sicherheit und sozialen Eingliederung im Rahmen der sozialen Begleitmassnahmen in den Polizeizonen für das Jahr 2002 ein Zuschuss gewährt.

Der sich auf 1.840.608,00 Euro belaufende Gesamtbetrag der Zuschüsse wird der Basiszuwendung 43.14 des Programms 01 des Organisationsbereichs 14 des Verwaltungshaushalts des Ministeriums der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 angerechnet. Dieser Betrag wird entsprechend der dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlage unter die empfangsberechtigten Gemeinden verteilt.

  1. 2 - Die im Rahmen des Zuschusses zugelassenen Ausgaben betreffen ausschliesslich die Entlohnung des eigens für die Durchführung der in Artikel 1, Absatz 1 erwähnten Aktion angestellten Bediensteten, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 sowie die damit verbundenen Betriebskosten.

    Der Bedienstete besitzt die Qualifikation eines Kriminologen, Soziologen, Psychologen oder Sozialassistenten.

  2. 3 - Der Zuschuss wird entsprechend den nachstehenden Modalitäten auf das Bankkonto der Gemeinde überwiesen, die für die Verwaltung des Bezuschussungsantrags verantwortlich ist :

    1. ein erster Teilbetrag von 50 % bei der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT