13. MÄRZ 2014 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Wallonischen Region zur Gründung einer Kommission für Deontologie und Ethik

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter "öffentlichem Mandatsträger":

  1. jedes Mitglied des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft oder der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission;

  2. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, als öffentlicher Geschäftsführer oder als Regierungskommissar im Rahmen der folgenden Gesetzestexte handelt:

    - Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 9. Januar 2003 über die Transparenz, die Autonomie und die Kontrolle der öffentlichen Einrichtungen, der Gesellschaften für Schulgebäude und der Gesellschaften für Vermögensverwaltung, die der Französischen Gemeinschaft unterstehen;

    - Dekret der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters;

    - Dekret der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare;

    - Dekret der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters für die aufgrund des Artikels 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten;

    - Dekret der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare für die aufgrund des Artikels 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten;

  3. jeden Generalbeamten der Dienststellen der Wallonischen Regierung und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, Anwendung findet, und der Dienststellen der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Französischen Gemeinschaft unterstehen;

  4. jeden Kabinettschef oder beigeordneten Kabinettschef der Mitglieder der Regierung der Wallonischen Region, der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission;

  5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, als öffentlicher Geschäftsführer oder als Regierungskommissar handelt und von der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder auf deren Vorschlag ernannt, vorgestellt oder bestellt ist;

  6. jeden leitenden Beamten und öffentlichen Mandatsträger der Französischen Gemeinschaftskommission.

    § 2. Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter "lokalem Mandatsträger":

  7. jedes Gemeinderatsmitglied, jeden Schöffen, jeden Provinzabgeordneten, jedes Provinzialratsmitglied und jeden Vorsitzenden oder jedes Ratsmitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums der Wallonischen Region;

  8. jedes Mitglied der Verwaltungsräte und der Direktionsausschüsse der Interkommunalen, der öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die im Kapitel XII des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt sind, oder der Wohnungsbaugesellschaften der Wallonischen Region;

  9. jede Person, die anschließend an den Beschluss eines der Organe der Gemeinde, der Provinz, einer Interkommunalen, einer autonomen Gemeinde- oder Provinzialregie oder einer Wohnungsbaugesellschaft bei der Verwaltung einer juristischen Person oder nichtrechtsfähigen Vereinigung Verantwortungen ausübt.

    KAPITEL II - Einrichtung

    Art. 2 - Es wird eine Kommission für Deontologie und Ethik der öffentlichen Mandatsträger, nachstehend "die Kommission" genannt, eingerichtet.

    Die Kommission ist ein ständiges Organ, das dem Parlament der Wallonischen Region, dem Parlament der Französischen Gemeinschaft und der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission gemeinsam untersteht.

    KAPITEL III - Aufgaben und Zuständigkeiten

    Art. 3 - § 1. Die Kommission hat die Aufgabe, auf Antrag eines...

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