23. DEZEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2005 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung, zur Vorbehandlung und zur Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEA)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 8bis und 60;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2005 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung, zur Vorbehandlung und zur Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEA);

Aufgrund des am 3. September 2010 abgegebenen Gutachtens der Kommission für Abfälle;

Aufgrund des am 24. November 2010 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 48.877;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen umgesetzt.

  1. 2 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle wird wie folgt abgeändert:

    1. in Artikel 1, 34° wird der Wortlaut "die einen oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EG enthalten" durch den Wortlaut "die einen oder mehrere gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des unten angeführten Punktes 34° enthalten" ersetzt;

    2. ein Punkt 34bis ° mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "34bis ° Gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch:

    a) Für die elektrischen und elektronischen Altgeräte ab dem 1. Dezember 2010 und bis am 31. Mai 2015 alle Stoffe oder Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen als gefährlich gelten, oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden...

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