12. MAI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für landwirtschaftliche Ubergangshallen und zur Bestimmung der Modalitäten ihrer Zurverfügungstellung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Programmdekrets vom 22. Juli 2010 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen verantwortungsvolle Staatsführung, administrative Vereinfachung, Energie, Wohnungswesen, Steuerwesen, Beschäftigung, Flughafenpolitik, Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung, lokale Behörden, öffentliche Arbeiten und Landwirtschaft, insbesondere des Artikels 113;

Aufgrund des am 14. Juli 2010 und am 8. Februar 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. Juli 2010 und am 10. Februar 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 23. März und am 5. April 2011 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 49.305/4/AG des Staatsrats;

In Erwägung des am 4. Oktober 2010 verabschiedeten Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonischen Region;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

KAPITEL I - Gewährung und Berechnungsmethoden der Subventionen für die landwirtschaftlichen Ubergangshallen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Promotor: die in Artikel 113 des Programmdekrets vom 22. Juli 2010 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen verantwortungsvolle Staatsführung, administrative Vereinfachung, Energie, Wohnungswesen, Steuerwesen, Beschäftigung, Flughafenpolitik, Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung, lokale Behörden, öffentliche Arbeiten und Landwirtschaft, erwähnte juristische Person;

  2. Landwirtschaftliche Ubergangshalle: Gebäude zur Aufnahme von Aktivitäten zur Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich der Lagerung durch Landwirte oder Genossenschaften für die Verarbeitung oder die Vermarktung, sowie die technischen Ausrüstungen und das Mobiliar dieser Gebäude, im Hinblick auf die Entwicklung kurzer Kreisläufe zur Aufwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

  3. Verwaltung: die operative Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. Berechnungssatz: Pro Quartal festgelegter Satz, der dem Durchschnitt des EURIBOR-Satzes mit einer Laufzeit von einem Jahr des vorangegangenen Quartals entspricht, erhöht um 1,5%, ohne dass dieser Satz jedoch 5% übersteigen darf.

    Art. 2 - § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann das von einem Promotor vorgestellte Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Ubergangshalle gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Gegenstand einer Subvention sein.

    § 2 - Diese Subvention kann auf verschiedene Arten gewährt werden:

  5. in Form einer Kapitalsubvention;

  6. oder in Form einer Zinssubvention, falls der Promotor einen Kredit aufnimmt;

  7. oder in Form einer Kombination der in den Punkten 1° und 2° erwähnten Subventionen.

    In der in Artikel 8 erwähnten Antragsakte gibt der Promotor an, welcher Subvention oder Kombination von Subventionen er den Vorzug gibt.

    Diese Wahl begründet keinerlei Recht zugunsten des Promotors und ist für die Verwaltung nicht bindend.

    § 3 - Der Subventionssatz wird um einen Bonus erhöht, wenn das Projekt einer landwirtschaftlichen Ubergangshalle:

  8. sich in einer der Freizonen befindet, die in Artikel 38 des Programmdekrets vom 23. Februar 2006 über die vorrangigen Massnahmen für die Wallonische Zukunft erwähnt werden;

  9. wenigstens zehn Landwirte betrifft;

  10. zur direkten Schaffung von wenigstens fünf Vollzeiteinheiten entsprechenden Arbeitsplätzen führt.

    Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 § 2 1° angeführte Subvention wird in aufeinanderfolgenden jährlich fälligen Teilbeträgen ausgezahlt.

    § 2 - Für die Investitionen in Immobilien entspricht der jährlich fällige Teilbetrag 4%...

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