21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 29. November 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. März 2007;

Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:

1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,

2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind,

3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege,

4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.

KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege

Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird eine Zulassungskommission eingerichtet.

§ 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus:

1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums gewählt wird,

2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der Zulassungskommission gewählt wird,

3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates bestimmt werden.

Art...

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