21. MÄRZ 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung über die zugelassenen Kunden und die Kontrolle ihrer Zulassungsbedingungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 8, § 3, 27 und 63;

Aufgrund des am 21. Mai 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 23. Mai 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 3. Juli und am 14. November 2001 abgegebenen Gutachten des "Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Augrund des Beschlusses der Regierung über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund der jeweils am 10. Dezember 2001 und am 9. Januar 2002 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachten 32.361/4 und 32.612/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

Beschliess:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. "Stromversorger der gebundenen Kunden": die in Artikel 30, § 1, des Dekrets erwähnten Stromversorger, die mit der Versorgung der gebundenen Kunden beauftragt sind;

  3. "Stromversorger der zugelassenen Kunden": die in Artikel 30, § 2, des Dekrets erwähnten Stromversorger, die mit der Versorgung der zugelassenen Kunden beauftragt sind;

  4. "Bezeichneter Stromversorger": der Stromversorger von zugelassenen Kunden, der gemäss Artikel 8, § 3 des Dekrets von dem Stromversorger der gebundenen Kunden bezeichnet worden ist.

    KAPITEL II - Übertragung der Kunden, die zugelassen werden

    Abschnitt 1 - An einem im oder aufgrund des Dekrets festgelegten Datum erreichte Zulässigkeitsschwelle

    Art. 2 - Der Stromversorger der gebundenen Kunden trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Kunden, die keinen Stromversorger gewählt haben, ab dem Datum ihrer Zulassung im Sinne von Artikel 27, §§ 1 und 3 des Dekrets oder dessen Ausführungserlassen durch einen Stromversorger der zugelassenen Kunden versorgt werden, der imstande ist, sobald er bezeichnet worden ist, und solange diese Kunden keinen anderen Stromversorger gewählt haben, die ununterbrochene Stromversorgung...

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