13. JULI 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, in dem die Modalitäten des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen festgelegt werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 16. März 2006 abgeänderten Fassung, und insbesondere seines Artikels D.20-4 Absatz 4;

Aufgrund des am 14. April 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. Juli 2006 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 31. Mai 2006 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Artikeln R.17 und R.18 des Buches I des Umweltgesetzbuches werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

KAPITEL I - Muster für die Dokumente

Art. R.17 - Die Dokumente, die die öffentlichen Behörden benutzen müssen, um den Empfang von Anträgen betreffend Informationen, Beseitigung von Irrtümern oder Berichtigung von Informationen zu bestätigen, um Fristen für den Zugang zu Informationen zu verlängern oder um die Ubermittlung von Daten ganz oder teilweise zu verweigern, werden nach den in den Anlagen I bis IV angeführten Mustern aufgestellt.

KAPITEL II - Einspruchskommission

Art. R.18 - Die Mitglieder der Einspruchskommission haben ein Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld in Höhe von 57,60 Euro;

Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einspruchskommission haben ein Anrecht auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäss den in Buch IV, Titel II, Kapitel I des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes vorgesehenen Modalitäten.

Art. 2 - Im verordnungsrechtlichen Teil des Buches I des Umweltgesetzbuches werden die Anlagen I bis III folgendermassen ersetzt:

ANLAGE I

EMPFANGSBESTÄTIGUNG

(Datum) (x) . . . . .

BETR.: Informationsantrag betreffend die Umwelt.

Empfangsbestätigung.

Gemäss Artikel D.14 § 2 des Buches I des Umweltgesetzbuches bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom (x) . . . . ., das ich am (x) . . . . . erhalten habe und sich auf einen Informationsantrag betreffend (x) ................................................bezieht.

(xx) 1) Ab dem (x) . . . . . (Datum) kann an der folgenden Anschrift: (x) . . . . . an den folgenden Tagen und zu folgenden Uhrzeiten (x) . . . . . in die beantragte(n) Unterlage(n) kostenlos Einsicht genommen werden.

(xx) 2) Die beantragte(n) Unterlage(n) wird(werden) Ihnen per Nachnahme zu . . . . . Euro/Seite vor dem (x) . . . . . zugeschickt.

(xx) 3) Ihr Antrag wird vor dem (x) . . . . . (Datum) beantwortet.

(x) (Unterschrift) . . . . .

Kontaktperson (x):

Telefon (x):

E-Mail-Adresse (x):

(x): bitte ausfüllen

(xx): Unzutreffendes bitte streichen

MODALITÄTEN DES EINSPRUCHS

Buch I des Umweltgesetzbuches (Auszüge)

Art. D.15 - § 1 - Die öffentliche Behörde stellt dem Antragsteller die angeforderten Umweltinformationen zur Verfügung:

  1. so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, oder;

  2. innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, falls die Information derart umfangreich und komplex ist, dass die unter Buchstabe a. erwähnte einmonatige Frist nicht eingehalten werden kann.

    In diesem Fall teilt die öffentliche Behörde die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe für diese Verlängerung so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der unter Punkt a. erwähnten einmonatigen Frist, mit.

    § 2. Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so fordert die Behörde den Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der in Absatz 1, Punkt a. vorgesehenen Frist, auf, den Antrag genauer zu präzisieren, und unterstützt ihn dabei auf angemessene Weise.

    § 3. Wenn ein Antrag auf Umweltinformationen Artikel D.11, 5°, b. betrifft, antwortet die öffentliche Behörde darauf, indem sie gegebenenfalls den Ort angibt, wo die Angaben in Bezug auf die Messverfahren, einschliesslich der Verfahren zur Analyse, Entnahme und Vorbereitung der für die Sammlung dieser Informationen verwendeten Proben, zu finden sind, oder indem sie auf ein standardisiertes Verfahren hinweist.

    Art. D.20-6 - Jeder Antragsteller, der der Ansicht ist, dass sein Informationsantrag unbeachtet geblieben, missbräuchlicher- oder unberechtigterweise, ganz oder teilweise, abgelehnt, unzureichend in Betracht gezogen oder nicht gemäss dem vorliegenden Kapitel bearbeitet worden ist, kann gegen...

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