21. MÄRZ 1804 - Zivilgesetzbuch, Buch III, Titel XIX, XX und XXI Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Titel XIX, XX und XXI von Buch III des Zivilgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 15. August 1854 über die Zwangsenteignung,

- das Gesetz vom 15. Dezember 1949 zur Verbesserung der veralteten Begriffe des französischen Textes des Zivilgesetzbuches und zur Feststellung einiger stillschweigender Aufhebungen in diesem Text,

- das Gesetz vom 22. Juni 1953 über verloren gegangene oder gestohlene Banknoten,

- das Gesetz vom 5. Juli 1963 zur Regelung des Statuts der Gerichtsvollzieher,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1983 über die Immobilienmietverträge,

- das Gesetz vom 8. August 1985 über die Verjährung in Sachen berufliche Haftpflicht des Rechtsanwalts und Aufbewahrung der Archive,

- das Gesetz vom 19. Februar 1990 zur Einfügung in das Zivilgesetzbuch eines Artikels 2276ter über die Verjährung der Haftpflicht von Sachverständigen und ihrer Klage auf Zahlung ihrer Kosten und Honorare,

- das Gesetz vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 10. Juni 1998 zur Abänderung einiger Bestimmungen im Bereich der Verjährung,

- das Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter,

- das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats,

- das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren,

- das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV),

- das Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung der Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat,

- das Gesetz vom 16. Juli 2012 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine Vereinfachung der Zivilverfahrensregeln.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

[TITEL XIX - [...]

Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis 13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)]

  1. 2204 - 2218 - [...]]

    TITEL XX - Die Verjährung

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

  2. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden.

  3. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten; wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten.

  4. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat.

  5. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten.

  6. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden.

  7. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat.

  8. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen, auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet.

  9. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind, nicht durch Verjährung erwerben.

  10. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und können sie auch geltend machen.

    KAPITEL II - Der Besitz

  11. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache, die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben, sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt.

  12. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich.

  13. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man angefangen hat, für einen anderen zu besitzen.

  14. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils.

  15. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung begründen.

  16. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht.

    Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört hat.

  17. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

  18. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als...

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