21. MÄRZ 1804 - Zivilgesetzbuch, Buch III, Titel III, IV und IVbis

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Titel III, IV und IVbis von Buch III des Zivilgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 1. Mai 1913 über den Kredit für Einzelhändler und Handwerker und über die Aufschubzinsen,

- das Gesetz vom 16. April 1935 über die Wiedergutmachung des von Demenzkranken und Anormalen verursachten Schadens,

- das Gesetz vom 20. März 1948 zur Abänderung einiger Beträge in Zivil- und Handelssachen,

- das Gesetz vom 30. April 1958 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 6. Juli 1977 zur Abänderung von Artikel 1384 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches über die Verantwortlichkeit der Eltern für den von ihren minderjährigen Kindern verursachten Schaden,

- das Gesetz vom 19. Januar 1990 zur Herabsetzung der zivilrechtlichen Volljährigkeit auf achtzehn Jahre,

- das Gesetz vom 10. Dezember 1990 zur Abänderung der Artikel 1341 Absatz 1, 1342, 1343, 1344, 1345, 1834, 1923, 1924, 1950 und 2074 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 6. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften und des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

- das Gesetz vom 23. November 1998 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die Vertragsstrafe und die Aufschubzinsen betrifft,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren,

- das Gesetz vom 29. April 2001 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen Vormundschaft über Minderjährige,

- das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003),

- das Gesetz vom 22. April 2003 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Erbrecht des hinterbliebenen Ehepartners.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL III - Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen

KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen

  1. 1101 - Der Vertrag ist eine Vereinbarung, durch die eine oder mehrere Personen sich einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichten, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun.

  2. 1102 - Der Vertrag ist synallagmatisch oder bilateral, wenn die Vertragspartner sich wechselseitig einer dem anderen gegenüber verpflichten.

  3. 1103 - Er ist unilateral, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen gegenüber verpflichtet sind, ohne dass für Letztere eine Verbindlichkeit besteht.

  4. 1104 - Der Vertrag ist ein Tauschvertrag, wenn jede der Parteien sich verpflichtet, etwas zu geben oder zu tun, das als gleichwertig angesehen wird mit dem, was ihr gegeben oder für sie getan wird.

    Besteht das Gleichwertige in der von einem ungewissen Ereignis abhängenden Gewinn- oder Verlustaussicht für jede der beiden Parteien, ist der Vertrag ein aleatorischer Vertrag.

  5. 1105 - Ein uneigennütziger Vertrag ist derjenige, durch den eine Partei der anderen einen vollkommen unentgeltlichen Vorteil verschafft.

  6. 1106 - Ein entgeltlicher Vertrag ist derjenige, durch den jeder Partei auferlegt wird, etwas zu geben oder zu tun.

  7. 1107 - Verträge unterliegen, unabhängig davon, ob sie eine eigene Bezeichnung haben oder nicht, allgemeinen Regeln, die Gegenstand des vorliegenden Titels sind.

    Die Regeln, die nur für bestimmte Verträge gelten, werden in den auf diese Verträge bezogenen Titeln festgelegt; die Regeln, die nur für Handelsgeschäfte gelten, werden durch die Gesetze über den Handel festgelegt.

    KAPITEL II - Die wesentlichen Bedingungen für die Gültigkeit von Vereinbarungen

  8. 1108 - Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Vereinbarung gültig ist:

    die Zustimmung der sich verpflichtenden Partei,

    ihre Vertragsfähigkeit,

    ein bestimmter Gegenstand als Inhalt der Verbindlichkeit,

    ein rechtmässiger Grund für die Verbindlichkeit.

    Abschnitt I - Zustimmung

  9. 1109 - Eine Zustimmung ist nicht gültig, wenn sie nur irrtümlich gegeben oder mit Gewalt erzwungen oder durch arglistige Täuschung erschlichen worden ist.

  10. 1110 - Der Irrtum ist nur dann ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn er das Wesen der Sache betrifft, die Gegenstand der Vereinbarung ist.

    Er ist kein Nichtigkeitsgrund, wenn er nur die Person betrifft, mit der man beabsichtigt, einen Vertrag zu schliessen, es sei denn, dass die Beachtung dieser Person der Hauptgrund für die Vereinbarung ist.

  11. 1111 - Gewalt, die gegen denjenigen ausgeübt wird, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, ist ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn sie von einem anderen als von dem ausgeübt wird, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen worden ist.

  12. 1112 - Gewalt liegt vor, wenn sie eine vernünftige Person zu beeindrucken vermag und bei ihr die Furcht erregen kann, dass sie selbst oder ihr Vermögen einem erheblichen und unmittelbar bevorstehenden Übel ausgesetzt ist.

    In diesem Zusammenhang sind das Alter, das Geschlecht und das Allgemeinbefinden der Personen zu berücksichtigen.

  13. 1113 - Gewalt ist nicht nur ein Grund für die Nichtigkeit des Vertrags, wenn sie gegen die vertragschliessende Partei ausgeübt wird, sondern auch wenn sie gegen den Ehegatten beziehungsweise die Ehegattin des Betreffenden oder gegen seine Verwandten in absteigender oder in aufsteigender Linie ausgeübt wird.

  14. 1114 - Die blosse Ehrfurcht vor dem Vater, der Mutter oder einem anderen Verwandten in aufsteigender Linie, ohne dass Gewalt ausgeübt wurde, genügt nicht, um einen Vertrag für nichtig zu erklären.

  15. 1115 - Ein Vertrag kann nicht mehr aus Gewaltgründen angefochten werden, wenn er, seitdem die Gewalt aufgehört hat, entweder ausdrücklich oder stillschweigend oder durch Verstreichenlassen der zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzlich festgelegten Frist gebilligt wurde.

  16. 1116 - Arglistige Täuschung ist ein Grund für die Nichtigkeit der Vereinbarung, wenn ohne die von einer der Parteien praktizierten Machenschaften die andere Partei den Vertrag offensichtlich nicht geschlossen hätte.

    Arglistige Täuschung kann nicht vermutet, sondern muss bewiesen werden.

  17. 1117 - Eine Vereinbarung, die aus einem Irrtum heraus, durch zwingende Gewalt oder durch arglistige Täuschung geschlossen wurde, ist nicht von Rechts wegen nichtig; sie gibt nur Anlass zu einer Klage auf Nichtigkeitserklärung oder auf Reszision in den Fällen und auf die Weise, wie sie in Kapitel V Abschnitt VII des vorliegenden Titels bestimmt sind.

  18. 1118 - Eine Benachteiligung macht Vereinbarungen, wie im selben Abschnitt bestimmt, nur bei bestimmten Verträgen oder gegenüber bestimmten Personen ungültig.

  19. 1119 - Im Allgemeinen kann man nur für sich selbst in seinem eigenen Namen eine Verbindlichkeit eingehen oder etwas ausbedingen.

  20. 1120 - Jedoch kann man sich im Rahmen eines Porte-Fort-Versprechens für einen Dritten stark machen, indem man verspricht, dass dieser etwas tun wird, vorbehaltlich einer Entschädigungsverpflichtung zu Lasten desjenigen, der sich für den anderen stark gemacht hat oder versprochen hat, die Verbindlichkeit bekräftigen zu lassen, wenn der Dritte sich weigert, sie zu erfüllen.

  21. 1121 - Ebenso kann man zu Gunsten eines Dritten etwas ausbedingen, wenn dies die Bedingung ist für eine Klausel, die man für sich selbst macht, oder für eine Schenkung, die man einem anderen macht. Wer eine solche Klausel gemacht hat, kann sie nicht mehr widerrufen, wenn der Dritte erklärt hat, davon Gebrauch machen zu wollen.

  22. 1122 - Es wird angenommen, dass man für sich und für seine Erben und Rechtsnachfolger etwas ausbedungen hat, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt worden ist oder aus der Art der Vereinbarung hervorgeht.

    Abschnitt II - Rechtsfähigkeit der vertragschliessenden Parteien

  23. 1123 - Ein jeder kann einen Vertrag schliessen, wenn er durch das Gesetz dazu nicht für unfähig erklärt worden ist.

  24. 1124 - [Vertragsunfähig sind: Minderjährige, Entmündigte und im Allgemeinen all jene, denen das Gesetz die Schliessung bestimmter Verträge verbietet.] [Art. 1124 ersetzt durch Art. 7 § 5 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)]

  25. 1125 - [Minderjährige und Entmündigte können ihre Verbindlichkeiten nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen wegen Unfähigkeit anfechten.

    Personen, die die Fähigkeit besitzen, Verbindlichkeiten einzugehen, können sich nicht auf die Unfähigkeit des Minderjährigen oder Entmündigten berufen, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben.]

    [Art. 1125 ersetzt durch Art. 7 § 6 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)]

    Abschnitt III - Gegenstand und Inhalt der Verträge

  26. 1126 - Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenstand, die eine Partei sich verpflichtet zu geben, oder etwas, das sie sich verpflichtet zu tun oder nicht zu tun.

  27. 1127 - Der blosse Gebrauch oder der blosse Besitz einer Sache kann, wie die Sache selbst, Gegenstand des Vertrags sein.

  28. 1128 - Nur Sachen, die sich im Handel befinden, können Gegenstand von Vereinbarungen sein.

  29. 1129 - Die Verbindlichkeit muss eine Sache zum Gegenstand haben, die zumindest ihrer Art nach bestimmt ist.

    Die...

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