21. MÄRZ 1804 - Zivilgesetzbuch, Buch III, Titel VIII und IX Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung der Titel VIII und IX von Buch III des Zivilgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 10. Juli 1883 über die Dienstbücher und zur Aufhebung von Artikel 1781 des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 7. März 1929 zur Revision der Artikel des Zivilgesetzbuches über den Landpachtvertrag,

- das Gesetz vom 30. Mai 1931 zur Abänderung von Titel VIII von Buch III des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 7. Juli 1951 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag,

- das Gesetz vom 22. Dezember 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 24. Dezember 1951 zur Auslegung des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 29. Juni 1955 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 5. Juli 1963 zur Regelung des Statuts der Gerichtsvollzieher,

- das Gesetz vom 4. November 1969 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag und über das Vorkaufsrecht zu Gunsten von Pächtern von ländlichem Grundeigentum,

- das Gesetz vom 27. März 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 23. Mai 1973 zur Aufhebung von Artikel 32 des Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge zum Schutz der Handelsgeschäfte,

- das Gesetz vom 12. Juni 1975 zur Ergänzung der Bestimmungen von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches, was den Landpachtvertrag betrifft,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 23. November 1978 zur Einfügung eines Artikels 11bis in das Gesetz vom 4. November 1969 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag und über das Vorkaufsrecht zu Gunsten von Pächtern von ländlichem Grundeigentum und zur Abänderung von Artikel 52 desselben Gesetzes,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1983 über die Immobilienmietverträge,

- das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 14. Juli 1987 über die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung,

- das Gesetz vom 7. November 1988 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag und die Beschränkung der Pachtpreise,

- das Gesetz vom 19. Februar 1990 zur Ergänzung von Artikel 20 des Hypothekengesetzes und zur Abänderung von Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf den Schutz der Subunternehmer,

- das Gesetz vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Mietverträge (Belgisches Staatsblatt vom 22. Februar 1991, Err. vom 4. Juni 1998),

- den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes,

- das Gesetz vom 13. April 1997 zur Abänderung gewisser Bestimmungen in Sachen Mietverträge (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juni 1998),

- das Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 7. Februar 2003),

- das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Förderung von Landpachtverträgen langer Dauer,

- das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002,

- das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Artikel 9 und 12.6 des Gesetzes über den Landpachtvertrag,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV),

- das Gesetz vom 26. April 2007 zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Mietverträge (Belgisches Staatsblatt vom 25. Februar 2009),

- das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung,

- das Gesetz vom 18. Juni 2009 zur Ergänzung des Gesetzes über die Mietverträge, was die Anrechnung der Kosten für die Vermittlung durch einen Dritten zulasten des Mieters betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 16. Oktober 2009).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL VIII - Die Vermietung

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

  1. 1708 - Es gibt zwei Sorten von Vermietungen:

    Die Vermietung von Sachen

    und die Vermietung von Arbeit.

  2. 1709 - Die Vermietung von Sachen ist ein Vertrag, durch den die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei während einer bestimmten Zeit und für einen bestimmten Preis, den diese sich zu zahlen verpflichtet, eine Sache zur Nutzung zu überlassen.

  3. 1710 - Die Vermietung von Arbeit ist ein Vertrag, durch den die eine Partei sich verpflichtet, etwas für die andere Partei zu tun, und zwar zu einem unter ihnen vereinbarten Preis.

  4. 1711 - Diese beiden Sorten von Vermietungen werden noch weiter unterteilt:

    Unter einem Wohnungsmietvertrag versteht man die Vermietung von Häusern und von Mobiliar,

    unter einem Landpachtvertrag die Verpachtung von ländlichem Grundeigentum,

    unter einem Werkvertrag die Vermietung von Arbeit oder Diensten,

    unter einem Viehpachtvertrag die Verpachtung von Vieh, wobei der Eigentümer und derjenige, dem er das Vieh anvertraut, sich den Gewinn teilen.

    Kostenvoranschläge, Aufträge oder Werklöhne für die Durchführung eines Werks gegen Bezahlung eines bestimmten Preises sind ebenfalls Vermietungen, wenn das Material von demjenigen eingebracht wird, für den das Werk durchgeführt wird.

    Für diese letzten drei Arten gelten besondere Regeln.

  5. 1712 - Die Vermietung von Staatsgütern, Gütern der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen unterliegt besonderen Regelungen.

    KAPITEL II - Die Vermietung beziehungsweise Verpachtung von Sachen

  6. 1713 - Man kann alle Arten von beweglichen oder unbeweglichen Gütern vermieten beziehungsweise verpachten.

    [Abschnitt I ] - [Allgemeine Bestimmungen über Immobilienmietverträge]

    [Frühere Abschnitte I und II umgegliedert zu Abschnitt I durch Art. 1 des G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); Überschrift von Abschnitt I ersetzt durch Art. 1 des G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991)]

  7. 1714 - [...] [Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen] erfolgen Vermietungen entweder schriftlich oder mündlich.

    [Art. 1714 abgeändert durch Art. 13 § 3 des G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991) und Art. 97 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]

    [Art. 1714bis - Artikel 1bis von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 ist auf das Zimmer anwendbar, das für die Unterbringung eines oder mehrerer Studenten bestimmt ist.]

    [Art. 1714bis eingefügt durch Art. 98 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]

  8. 1715 - [...] Ist ein nicht schriftlich geschlossener Mietvertrag noch in keiner Weise vollzogen worden und wird er von einer der Parteien abgestritten, ist der Zeugenbeweis nicht zulässig, wie gering auch immer der Mietpreis sein mag und obschon angeführt wird, dass Handgeld entrichtet worden ist.

    Nur der Eid kann der Partei zugeschoben werden, die den Mietvertrag abstreitet.

    [Art. 1715 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 § 3 des G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991)]

  9. 1716 - [Jede Vermietung eines Gutes, das zur Bewohnung im weiteren Sinne bestimmt ist, beinhaltet, dass in jeder offiziellen oder öffentlichen Mitteilung unter anderem der Betrag des geforderten Mietpreises und der gemeinschaftlichen Kosten angegeben wird.

    Jeglicher Verstoss gegen diese Verpflichtung durch den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten kann die Zahlung einer administrativen Geldbusse zwischen 50 und 200 EUR rechtfertigen.

    Die Gemeinden als dezentralisierte Behörden können die Verstösse gegen die Verpflichtungen des vorliegenden Artikels feststellen, verfolgen und ahnden. Die zuständige Gemeinde ist diejenige, in der das Gut gelegen ist. Diese Verstösse werden nach den in Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, mit Ausnahme von § 5, erwähnten Formen, Fristen und Verfahren festgestellt, verfolgt und geahndet.]

    [Art. 1716 aufgehoben durch Art. 13 § 1 Nr. 1 des G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991) und wieder aufgenommen durch Art. 99 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]

    [Art. 1716bis - [...]]

    [Art. 1716bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 7. Juli 1951 (B.S. vom 29. Juli 1951) und aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 2 des G. vom 4. November 1969 (B.S. vom 25. November 1969)]

  10. 1717 - [Der Mieter hat das Recht, unterzuvermieten und sogar seinen Mietvertrag an andere abzutreten, wenn diese Möglichkeit ihm nicht untersagt worden ist.]

    [Unbeschadet des Artikels 11bis von Abschnitt IIbis des vorliegenden Kapitels kann ein Mieter, der das gemietete Gut nicht zu seinem Hauptwohnort bestimmt, dieses Gut weder ganz noch teilweise untervermieten, damit es dem Untermieter als Hauptwohnort dient.]

    [Wenn der Mieter jedoch eine Gemeinde, ein öffentliches Sozialhilfezentrum, eine dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegende Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützige Einrichtung oder eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung ist, kann er das Gut gänzlich an eine oder mehrere natürliche Personen untervermieten, unter der Bedingung, dass diese Personen bedürftige Personen sind oder sich in einer schwierigen sozialen Lage befinden und dass sie das Gut ausschliesslich zu ihrem Hauptwohnort...

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