21. MÄRZ 1804 - Zivilgesetzbuch, Buch III, Titel X bis XVII - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch III, Titel X bis XVII des Zivilgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 21. März 1859 über die Personalhaft,

- das Gesetz vom 1. Mai 1913 über den Kredit für Einzelhändler und Handwerker und über die Aufschubzinsen,

- das Gesetz vom 27. Juli 1934 zur Abänderung und Ergänzung von Artikel 1907 des Zivilgesetzbuches, was die vertraglichen Zinsen betrifft,

- den Königlichen Erlass Nr. 148 vom 18. März 1935 über den Wucher,

- das Gesetz vom 20. März 1948 zur Abänderung einiger Beträge in Zivil- und Handelssachen,

- das Gesetz vom 15. Dezember 1949 zur Verbesserung der veralteten Begriffe des französischen Textes des Zivilgesetzbuches und zur Feststellung einiger stillschweigender Aufhebungen in diesem Text,

- das Gesetz vom 4. Juli 1972 über die Haftung der Hoteliers,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 10. Dezember 1990 zur Abänderung der Artikel 1341 Absatz 1, 1342, 1343, 1344, 1345, 1834, 1923, 1924, 1950 und 2074 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Dezember 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, von Artikel 2075 des Zivilgesetzbuches, von Buch I Titel VI Artikel 2 des Handelsgesetzbuches, von Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, von Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches und von Artikel 265 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

- das Gesetz vom 18. März 1999 zur Abänderung von Artikel 1410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 2071 des Zivilgesetzbuches,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 29. April 2001 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen Vormundschaft über Minderjährige,

- das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches,

- das Gesetz vom 3. Juni 2007 über die unentgeltliche Bürgschaft,

- das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2010).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

21. MÄRZ 1804 - ZIVILGESETZBUCH

(...)

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN

DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL X - Das Verleihen

  1. 1874 - Es gibt zwei Arten des Verleihens:

    das Verleihen von Sachen, die man gebrauchen kann, ohne sie zu zerstören,

    und das Verleihen von Sachen, die durch den Gebrauch, den man davon macht, verbraucht werden.

    Die erste Art wird Gebrauchsleihe oder Kommodat genannt.

    Die zweite Art wird Verbrauchsdarlehen oder einfach nur Darlehen genannt.

    KAPITEL I - Gebrauchsleihe oder Kommodat

    Abschnitt I - Natur der Gebrauchsleihe

  2. 1875 - Die Gebrauchsleihe oder das Kommodat ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der anderen eine Sache zum Gebrauch abliefert unter der Bedingung, dass der Empfänger sie nach gemachtem Gebrauch wieder zurückgibt.

  3. 1876 - Dieser Verleih ist seinem Wesen nach unentgeltlich.

  4. 1877 - Der Verleiher bleibt Eigentümer der verliehenen Sache.

  5. 1878 - Alles, was im Handel ist und durch den Gebrauch nicht verbraucht wird, kann Gegenstand dieser Vereinbarung sein.

  6. 1879 - Die Verbindlichkeiten, die durch das Kommodat entstehen, gehen auf die Erben des Verleihers und auf die Erben des Entleihers über.

    Ist die Sache jedoch nur unter Berücksichtigung des Entleihers und nur ihm persönlich geliehen worden, dürfen seine Erben die geliehene Sache nicht weiter benutzen.

    Abschnitt II - Verpflichtungen des Entleihers

  7. 1880 - Der Entleiher ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters für die Verwahrung und Erhaltung der geliehenen Sache zu sorgen. Er darf sich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, zu dem sie von Natur aus oder durch die Vereinbarung bestimmt ist; anderenfalls droht Schadenersatz, wenn dazu Grund besteht.

  8. 1881 - Gebraucht der Entleiher die Sache zu einem anderen Zweck oder für eine längere Zeit als die, zu der er berechtigt war, haftet er für den Verlust, selbst wenn dieser nur durch Zufall entstanden ist.

  9. 1882 - Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zugrunde, vor dem der Entleiher sie hätte bewahren können, wenn er seine eigene Sache gebraucht hätte, oder hat er, da er nur eine von beiden erhalten konnte, die seinige vorgezogen, haftet er für den Verlust der anderen.

  10. 1883 - Ist die Sache, als sie geliehen wurde, auf ihren Wert geschätzt worden, muss der Entleiher für den Verlust, selbst wenn er nur durch Zufall entstanden ist, aufkommen, es sei denn, Gegenteiliges ist vereinbart worden.

  11. 1884 - Verliert die Sache an Wert durch den blossen Gebrauch, zu dem sie geliehen worden ist, und ohne jegliches Verschulden des Entleihers, haftet dieser nicht für die Wertminderung.

  12. 1885 - Der Entleiher darf die Sache nicht zurückbehalten, um sie gegen das aufzurechnen, was ihm der Verleiher schuldig ist.

  13. 1886 - Hat der Entleiher, um die Sache zu gebrauchen, Kosten aufgewendet, kann er diese nicht zurückfordern.

  14. 1887 - Haben mehrere Personen dieselbe Sache gemeinsam geliehen, sind sie dem Verleiher gegenüber dafür gesamtschuldnerisch haftbar.

    Abschnitt III - Verpflichtungen des Verleihers

  15. 1888 - Der Verleiher darf die geliehene Sache erst nach Ablauf der vereinbarten Frist oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, erst dann zurücknehmen, wenn sie dem Zweck gedient hat, zu dem sie geliehen worden ist.

  16. 1889 - Wenn der Verleiher seine Sache während dieser Frist oder bevor das Bedürfnis des Entleihers aufhört, jedoch dringend und unversehens nötig hat, kann der Richter den Entleiher je nach den Umständen dazu verpflichten, die Sache zurückzugeben.

  17. 1890 - War der Entleiher während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache zu einer ausserordentlichen Ausgabe gezwungen, die notwendig und so dringend war, dass er den Verleiher nicht vorher davon benachrichtigen konnte, ist dieser verpflichtet, sie ihm zu erstatten.

  18. 1891 - Weist die geliehene Sache derartige Mängel auf, dass sie dem, der sich ihrer bedient, Schaden zufügen könnte, ist der Verleiher haftbar, wenn er die Mängel kannte und den Entleiher nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.

    KAPITEL II - Verbrauchsdarlehen oder einfaches Darlehen

    Abschnitt I - Natur des Verbrauchsdarlehens

  19. 1892 - Das Verbrauchsdarlehen ist ein Vertrag, durch den die eine Partei der anderen eine bestimmte Menge Sachen, die durch den Gebrauch verbraucht werden, mit der Verpflichtung abliefert, ihr die gleiche Menge derselben Art und Qualität zurückzugeben.

  20. 1893 - Durch dieses Darlehen wird der Darlehensnehmer Eigentümer der dargeliehenen Sache; er muss, wenn die Sache, auf welche Weise auch immer, zugrunde geht, für den Verlust aufkommen.

  21. 1894 - Sachen, die, wenngleich derselben Art, individuell verschieden sind, wie zum Beispiel Tiere, können nicht Gegenstand eines Verbrauchsdarlehens sein: Es handelt sich dann um eine Gebrauchsleihe.

  22. 1895 - Die Verbindlichkeit, die aus einem Gelddarlehen entsteht, beschränkt sich stets auf den im Vertrag angeführten numerischen Betrag.

    Ist der Wert der betreffenden Währung vor dem Zeitpunkt der Zahlung gestiegen oder gefallen, muss der Schuldner den ihm dargeliehenen numerischen Betrag und nur diesen Betrag zurückgeben, und zwar in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Währung.

  23. 1896 - Die im vorhergehenden Artikel angeführte Regel gilt nicht, wenn das Darlehen in Barren erfolgt ist.

  24. 1897 - Sind Barren oder Waren dargeliehen worden, muss der Schuldner stets die gleiche Menge und Qualität und nichts anderes zurückgeben, wie viel auch immer ihr Wert gestiegen oder gefallen sein mag.

    Abschnitt II - Verpflichtungen des Darlehensgebers

  25. 1898 - Beim Verbrauchsdarlehen ist der Darlehensgeber zu der in Artikel 1891 für die Gebrauchsleihe festgelegten Haftung verpflichtet.

  26. 1899 - Der Darlehensgeber kann die dargeliehenen Sachen nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist zurückfordern.

  27. 1900 - Ist für die Rückgabe keine Frist festgelegt worden, kann der Richter dem Darlehensnehmer je nach den Umständen eine Frist einräumen.

  28. 1901 - Ist nur vereinbart worden, dass der Darlehensnehmer zahlen soll, wann er dazu imstande ist oder wann er dazu die Mittel hat, legt ihm der Richter je nach den Umständen einen Zahlungstermin fest.

    Abschnitt III - Verpflichtungen des Darlehensnehmers

  29. 1902 - Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die ihm dargeliehenen Sachen in der gleichen Menge und Qualität und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben.

  30. 1903 - Ist er ausser Stande, dieser Verpflichtung nachzukommen, ist er verpflichtet, den Wert der Sache unter Berücksichtigung der Zeit und des Orts, wo die Sache der Vereinbarung zufolge zurückgegeben werden sollte, zu bezahlen.

    Sind Zeit und Ort nicht bestimmt worden, erfolgt die Zahlung nach dem Preis der Zeit und des Orts, wo die Anleihe erfolgt ist.

  31. 1904 - Gibt der Darlehensnehmer die ihm dargeliehenen Sachen oder ihren Wert zu der vereinbarten Zeit nicht zurück, muss er vom Tag der [Mahnung] an Zinsen davon zahlen.

    [Art. 1904 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 1. Mai 1913 (B.S. vom 2.-3. Mai 1913)]

    KAPITEL III - Verzinsliches Darlehen

  32. 1905 - Es ist erlaubt, Zinsen auszubedingen für einfache Darlehen von Geld, Waren oder anderen beweglichen Sachen.

  33. 1906 - Ein Darlehensnehmer, der Zinsen gezahlt hat, die nicht ausbedungen waren, kann sie weder zurückfordern noch auf das Kapital anrechnen.

  34. 1907 - [Die Zinsen sind entweder gesetzliche oder vertragliche Zinsen. Die gesetzlichen Zinsen werden durch das Gesetz festgelegt. Die vertraglichen Zinsen können die...

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