15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder zur Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, Artikel 1, abgeändert durch das Dekret vom 27. Oktober 2011;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen;

Aufgrund des am 27. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens der autonomen Begutachtungsstelle für nachhaltige Entwicklung Nr. 2014/000453;

Aufgrund des am 15. April 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 55.759/4;

Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

  1. 2 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder zur Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen wird durch Folgendes ersetzt:

    "Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden teilweise umgesetzt.".

  2. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. Punkt 2° wird durch Folgendes ersetzt:

      "2° Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Heizkessel und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten, die ebenfalls als Wärmeerzeuger im Sinne des vorliegenden Erlasses verstanden werden kann;";

    2. Punkt 3° wird aufgehoben;

    3. in Punkt 15° wird das Wort "Heizungskontrollschein" durch die Wörter "Kontrollschein für die Heizung, flüssigen Brennstoffe, gasförmigen Brennstoffe oder eingehende Diagnose" ersetzt;

    4. Punkt 16° wird aufgehoben;

    5. ein Punkt 24° mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      "24° Bericht über die eingehende Diagnose: der Diagnosebericht der gesamten Heizungsanlage, der die Prüfung des bei der Kontrolle festgestellten Wirkungsgrads des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, sowie ein Gutachten über den Austausch des Kessels, sonstige Veränderungen an der Heizungsanlage und Alternativlösungen für eine bedeutsame Energieeinsparung umfasst;";

    6. ein Punkt 25° mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      "25° Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie, operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie, Abteilung Energie und nachhaltige Gebäude.".

  3. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 5 - Vor der Einrichtung einer oder mehrerer Heizkessel wird die notwendige Nennwärmeleistung gemäß der vom Minister für Energie festgelegten Methode bestimmt. Er kann die Methode je nach dem Alter des Gebäudes...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT