3. OKTOBER 2013 - Erla,szlig, der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2013 über die wallonische Strategie für nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Einsetzung einer autonomen Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verfassung, Artikel 7bis;

Aufgrund des Artikels 87 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 2013 über die regionale Strategie für nachhaltige Entwicklung, Artikel 9;

Aufgrund des am 15. März 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 25. April 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 25. April 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 28. Juni 2013 abgegebenen Gutachtens des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 11. September 2013 abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Minister für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Artikel 1 - Innerhalb der Abteilung Nachhaltige Entwicklung des Generalsekretariats des Öffentlichen Dienstes der Wallonie wird eine nachstehend "Zelle" genannte Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung eingerichtet.

Art. 2 - Die Zelle untersteht verwaltungstechnisch dem Generalinspektor der Abteilung Nachhaltige Entwicklung.

Art. 3 - Das Personal der Zelle setzt sich aus drei Bediensteten der Stufe A zusammen.

KAPITEL II - Aufgaben der Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Art. 4 - Die Zelle gibt Gutachten zur Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung nach den in Kapitel III festgelegten Modalitäten ab.

Art. 5 - Die Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung kann auf eigene Initiative jedem Minister für die Zuständigkeitsbereiche, die ihn betreffen, jegliche Empfehlungen übermitteln, die dazu führen können, auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung die erwähnten Zielsetzungen zu erreichen, die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu verstärken, die Arbeitsweise der Dienststellen der Verwaltung zu verbessern und die wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen der Aktion der Regierung zu optimieren.

Diese Gutachten werden nicht nur dem von der Funktion her zuständigen Minister übermittelt, sondern zusätzlich dem Minister für nachhaltige Entwicklung und den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung.

Die Initiativvorschläge der Zelle dienen als Anhaltspunkt und verpflichten den Minister, dem sie übermittelt werden, in keiner Weise.

Art. 6 - Auf einfachen...

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