13. FEBRUAR 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung einer zeitweiligen Massnahme, die von Artikel 8, § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region abweicht

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87, § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 1994, vom 18. Januar 1996, vom 29. April 1999, vom 8. Juni 2000 und vom 19. Juli 2001;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2002 zur Festlegung einer zeitweiligen Massnahme, die von Artikel 8, § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region abweicht, am 31. Dezember 2002 ausser Kraft tritt;

In der Erwägung, dass es Anlass gibt, die Abweichung von den gewöhnlichen Anwerbungsverfahren ab dem 1. Januar 2003 zugunsten der Ministerien zu verlängern, um den aktualisierten, durch die Wallonische Regierung am 18. Juli 2002 beschlossenen Anwerbungsplan auszuführen und den Anwendungsbereich der abweichenden Massnahme ab dem gleichen Datum auf die dem Dekret vom 22. Januar 1998 unterstehenden Einrichtungen öffentlichen Interesses auszudehnen, um ihnen die gleichen Möglichkeiten zu geben, ihren Bedarf an statutarischem Personal schnell zu befriedigen;

In der Erwägung, dass diese neue Abweichung in Erwartung des Inkrafttretens des neuen, sich in der Vorbereitungsphase befindenden Kodexes des wallonischen öffentlichen Dienstes, aufgrund dessen neue Regeln festgelegt werden, zeitlich begrenzt ist;

Aufgrund des am 10. Dezember 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Dezember 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 372 des Sektorenausschusses Nr. XVI vom 20. Dezember 2002;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 24. Januar 2003 in Anwendung von Artikel...

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