13. FEBRUAR 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung einer zeitweiligen Massnahme, die von Artikel 40 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Region, in seiner am 22. Januar 1998 abgeänderten Fassung, abweicht

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87, § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Region, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Januar 1998;

Aufgrund des am 18. Dezember 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 18. Dezember 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376 des Sektorenausschusses Nr. XVI vom 20. Dezember 2002;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002 über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 24. Januar 2003 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 34.675/2;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 40 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom...

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