9. JUNI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Ubertragung von Befugnissen und zur Ubertragung der Zeichnungsbefugnis auf den Generalverwalter oder die Generalverwalterin sowie auf die Generalbeamten von 'Wallonie-Bruxelles International'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung, was die Angelegenheiten betrifft, die durch die Französische Gemeinschaft übertragen wurden, zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2008 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von "Wallonie Bruxelles International";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Ubertragung von Befugnissen und zur Ubertragung der Zeichnungsbefugnis auf den Generalverwalter oder die Generalverwalterin sowie auf die Generalbeamten von "Wallonie-Bruxelles International";

Aufgrund des am 20. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 30. Mai 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 9. Juni 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die nachstehende Bestimmung wird in den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Ubertragung von Befugnissen und zur...

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