6. MAI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ubertragung von Befugnissen und zur Ubertragung der Zeichnungsbefugnis auf den Generalverwalter oder die Generalverwalterin sowie auf die Generalbeamten von 'Wallonie-Bruxelles international'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles";

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung, was die Angelegenheiten betrifft, die durch die Französische Gemeinschaft übertragen wurden, zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen Wallonie-Bruxelles;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2008 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von "Wallonie-Bruxelles international";

Aufgrund des am 17. Dezember 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 14. Mai 2009 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 14. Mai 2009 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

In der Erwägung, dass das Zusammenarbeitsabkommen vom 20. März 2008 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen Wallonie-Bruxelles in Artikel 3, § 6, bestimmt, dass die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die Wallonische Regierung im gegenseitigem Einvernehmen und in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich per Erlass die Regeln in Bezug auf die Ubertragung von Befugnissen und die Ubertragung der Zeichnungsbefugnis auf den Generalverwalter oder die Generalverwalterin und auf die Generalbeamten festlegen;

In der Erwägung, dass die administrative Politik sich auf die politische Vorrangstellung stützt und auf eine wirkungsvolle, dynamische und kundenorientierte Arbeitsweise der Verwaltung abzielt;

In der Erwägung, dass die Aufgaben zur Hilfe der politischen Beschlussfassung und zur Unterstützung des Entscheidungsverfahrens was die internationalen Beziehungen für die Wallonie und für die Französische Gemeinschaft betrifft, "Wallonie-Bruxelles international" anvertraut werden;

In der Erwägung, dass "Wallonie-Bruxelles international" je nach Fall in dem Zuständigkeitsbereich des Mitglieds der Regierung der Französischen Gemeinschaft, das für die internationalen Beziehungen zuständig ist, oder im Zuständigkeitsbereich des Mitglieds der Wallonischen Regierung, das für die internationalen Beziehungen zuständig ist, fällt;

In der Erwägung, dass die wirkungsvolle, dynamische und kundenorientierte Durchführung der Aufgaben eine Ubertragung von Beschlussbefugnissen auf operativer Ebene auf den Generalverwalter oder die Generalverwalterin und auf die Generalbeamten von Wallonie-Bruxelles international erfordert;

In der Erwägung, dass die politische Vorrangstellung voraussetzt, dass die Festlegung der Politik den politischen Verantwortlichen obliegt und dass infolgedessen die Beschlüsse dieser Art nicht auf die Verwaltung übertragen werden können;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die übertragenen Beschlüsse stets im Rahmen und unter Beachtung der Bedingungen und Modalitäten gefasst werden müssen, wie sie insbesondere in der einschlägigen Regelung, die durch die politisch bestimmende Ebene angeordnet wird, festgelegt sind;

In der Erwägung, dass die Ubertragung der Beschlussbefugnis mit einer internen Kontrolle verbunden werden muss, die geeignet ist, die Anwendung der Befugnis durch den Generalverwalter oder die Generalverwalterin und die Generalbeamten von "Wallonie-Bruxelles international" nachzuweisen;

In der Erwägung, dass die Beschlussbefugnis das Prinzip des Verantwortungsbewusstseins der Verwaltung konkretisiert, das mit der Verpflichtung verbunden ist, Rechenschaft abzulegen, mit dem Ziel, die Optimierung ihrer Arbeitsweise fortzusetzen;

In der Erwägung, dass diese Beschlussbefugnis den Ministern die Möglichkeit gibt, sich auf die Beschlüsse zur Festlegung der Politik und auf die Führung und die Weiterbehandlung der Durchführung der Politik zu konzentrieren;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "das Dekret": das Dekret vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles" und das Dekret vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung, was die Angelegenheiten betrifft, die durch die Französische Gemeinschaft übertragen wurden, zu dem am 20. März 2008 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen Wallonie-Bruxelles;

  2. "WBI": Wallonie-Bruxelles international;

  3. "Minister": das Mitglied der Wallonischen Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich die internationalen Beziehungen gehören;

  4. "Generalverwalter": der Generalverwalter oder die Generalverwalterin von WBI;

  5. Ausgabe für Kommunikation: jede Ausgabe für schriftliche, audiovisuelle und elektronische Veröffentlichungen, für Massnahmen zur Information und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie...

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