18. DEZEMBER 2001 - Ministerialerlass zur Genehmigung der Abänderungen an der Regelung der Hypothekendarlehen des 'Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie' (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)

Der Minister des Wohnungswesens,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie";

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 1. März 1999 zur Genehmigung der Regelung der Darlehen vom "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie";

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. November 2001;

Aufgrund des am 17. Dezember 2001 vom Verwaltungsrates des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" unter Vorbehalt der ministeriellen Genehmigung getroffenen Beschlusses,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die als Anlage beigefügten Abänderungen an der aufgrund von Artikel 16 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" festgelegten Regelung der Darlehen werden genehmigt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Namur, den 18. Dezember 2001

M. DAERDEN

Anlage

Abänderungen an der Regelung der in der Wallonischen Region durch das "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" anhand der Kapitalien aus dem Fonds B2 zu bewilligenden Darlehen, die als Anlage zum Ministerialerlass vom 1. März 1999 zu deren Genehmigung beigefügt worden ist.

Artikel 1 - In Artikel 8, § 1, werden die Beträge 1.475.000 BEF, 1.725.000 BEF und 75.000 BEF jeweils durch die Beträge 36.580 EUR, 42.780 EUR und 1.860 EUR ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 14:

  1. § 1, Absatz 1, wird der Betrag 3.850.000 BEF durch den Betrag 95.450 EUR ersetzt;

  2. § 2, wird der Betrag 3.400.000 BEF durch den Betrag 84.500 EUR ersetzt;

  3. § 3, wird der Betrag 300.000 BEF durch den Betrag 7.500 EUR ersetzt;

  4. § 4, wird der Betrag 250.000 BEF durch den Betrag 6.200 EUR ersetzt;

  5. § 6, werden die Beträge 3.850.000 BEF, 3.400.000 BEF und 50.000 BEF jeweils durch die Beträge 95.450 EUR, 84.500 EUR und 1.250 EUR ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 17 wird der Betrag 750.000 BEF durch den Betrag 18.600 EUR ersetzt;

    Art. 4 - In Artikel 20, § 1:

  6. a), 1°, wird der Betrag 625.000 BEF durch den Betrag 15.500 EUR ersetzt;

  7. a), 2°, werden die Beträge 625.001 BEF und 625.001 BEF jeweils durch die folgenden Beträge ersetzt:

    15.500,01 EUR und 20.460 EUR;

  8. a), 3°, werden die Beträge 825.001 BEF und 1.025.000 BEF jeweils durch die folgenden Beträge ersetzt:

    20.460,01 EUR und 25.420 EUR;

  9. a), 4°...

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