13. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Kapitel 1 und 4 bis 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft um.

    (...)

    KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste

    Art. 38 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste werden zwischen den Wörtern "elektronische Signaturen" und den Wörtern "und Zertifizierungsdienste" die Wörter ", elektronische Einschreiben" eingefügt.

    Art. 39 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Durch vorliegendes Gesetz werden" und den Wörtern "die Bestimmungen" das Wort "insbesondere" eingefügt.

  3. In Absatz 2 Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "Zertifikate ausstellt und verwaltet" und den Wörtern "oder anderweitige Dienste" die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" eingefügt.

  4. In demselben Absatz Nr. 12 werden die Wörter "die Verwaltung des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben" durch die Wörter "den Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit den Aufgaben" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate ausstellen" und den Wörtern "und in Belgien ansässig sind" die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt.

  5. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

    "14. "elektronisches Einschreiben" einen Dienst für die Übermittlung von elektronischen Daten, bei dem pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei dem dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird,

  6. "Dienst für elektronische Einschreiben" einen Dienst für elektronische Einschreiben, der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der den Bestimmungen von Anlage V zu vorliegendem Gesetz entspricht."

    Art. 40 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "für elektronische Signaturen" und den Wörtern "fest und bestimmt" die Wörter "und elektronische Einschreiben" eingefügt.

    Art. 41 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  7. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die qualifizierte Zertifikate ausstellen" und den Wörtern ", müssen jedoch" die...

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