13. FEBRUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung sektorbezogener Bedingungen für Windparks mit einer Gesamtleistung von 0,5 MW oder mehr, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 3 bis 5, 7 bis 9, 17, 55 § 1, und 83;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des am 6. Januar 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.717/4 des Staatsrats;

Aufgrund der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, durch welche Belgien eine Pflicht zur Reduktion der Treibhausgase bis 2020 um 21% für den ETS-Sektor (Schwerindustrie, Energie...) und um 15% für die Nicht-ETS-Sektor (Wohnsektor, Landwirtschaft...) im Vergleich zu den Emissionen von 2005 auferlegt wird;

In Erwägung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, durch welche den Mitgliedstaaten verbindliche Ziele und Maßnahmen betreffend die Energie aus erneuerbaren Quellen auferlegt werden, und Belgien bis 2020 eine Erhöhung der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen auf 13% seines Endenergieverbrauchs auferlegt wird;

In der Erwägung, dass die vorgenannten Verpflichtungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen den drei Regionen und der Föderalebene aufgeteilt werden;

In der Erwägung, dass sich die Wallonische Regierung durch ihre regionalpolitische Erklärung 2009-2014 dazu verpflichtet hat, bis 2020 zu einem Endenergieverbrauch von 20% aus erneuerbaren Quellen zu streben;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung folglich am 11. Juli 2013 einen Referenzrahmen zur Festlegung der Standorte für Windkraftanlagen in der Wallonie angenommen hat, in dem die strategischen Leitlinien für die Entwicklung von Windkraftprojekten auf eine Stromproduktion von 3 800 GWh bis 2020 abzielen;

In der Erwägung, dass der Einsatz von Windenergie in der Wallonie aus den vorgenannten Gründen eine Notwendigkeit ist, um der Verpflichtung zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung zu tragen, so dass die Windparks Projekte öffentlichen Interesses darstellen, die umweltschädlichere Energiequellen ergänzen oder ersetzen; dass dieses öffentliche Interesse zudem in der Notwendigkeit besteht, der Wallonie eine zureichende und unabhängige Energieversorgung zu garantieren;

In Erwägung der Unerlässlichkeit, die energetischen, wirtschaftlichen und ökologischen Interessen der Wallonischen Region sowie die Interessen ihrer Einwohner zu berücksichtigen;

In Erwägung des Rundschreibens GDF-03 der Generaldirektion Luftverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen vom 12. Juni 2006 über die Markierung und Beleuchtung von Flugverkehrshindernissen;

In Erwägung der Norm IEC 61400 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission über Windkraftgeneratoren und der davon abgeleiteten Normen;

In Erwägung der Empfehlung des Europarats vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz), die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Juli 1999 veröffentlicht wurde;

In der Erwägung, dass alle eingestuften Betriebe den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe unterliegen, insbesondere dem Kapitel VII - Lärm; dass dieses Kapitel verfasst wurde, um auf eine Mehrheit von industriellen Betrieben anwendbar sein zu können; dass dieser Erlass den eingestuften Betrieben nachts einen maximalen Lärmpegel von 40 dBA vorschreibt, wenn die Immissionsmessungen in einem Wohngebiet oder einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter stattfinden;

In der Erwägung, dass jeder eingestufte Betrieb im Rahmen seiner Bewirtschaftung den Zielsetzungen in Sachen Umweltschutz Rechnung zu tragen hat; dass es somit erforderlich ist, für die Aktivitäten und Anlagen zur Produktion von Windenergie geeignete Betriebsbedingungen vorzusehen; dass es somit erforderlich ist, sektorbezogene Betriebsbedingungen festzulegen, die Höchstlärmnormen für die Windkraftanlagen auferlegen;

In der Erwägung, dass, wenn es als zweckmäßig erscheint, von demselben Grundgedanken auszugehen, der der Annahme der allgemeinen Bedingungen zugrundelag, es jedoch wichtig ist, einigermaßen davon abzuweichen, um den Betrieb der betreffenden Anlagen optimal zu regeln;

In der Erwägung, dass die allgemeinen Bedingungen die für die Messungen bestimmten Bedingungen festlegen, damit deren Qualität und Reproduzierbarkeit garantiert werden; dass es z.B. nötig ist, die akustischen Störungen, die mit dem Wind verbunden sind, wegen der beiden folgenden Gründe außer Betracht zu ziehen:

- ein starker Wind verursacht einen hohen Lärmpegel in den Strukturen der Umgebung (Bäume, Gebäude); diese Geräusche werden mitgemessen, was die Messung stört;

- der Wind ändert die Ausbreitung der Schallwellen, so dass der wahrgenommene Lärm je nach der Windrichtung schwankt;

In der Erwägung, dass in den allgemeinen Bedingungen vorgesehen wird, dass die Lärmmessungen nicht bei Niederschlägen oder bei einer Windstärke von mehr als 5 m/s erfolgen dürfen, damit die Messungen durch diese Störeffekte nicht übertriebenermaßen beeinflusst werden;

In der Erwägung, dass der Lärm von Windkraftanlagen mit der Windgeschwindigkeit steigt; dass das Einschränken der auf Windkraftanlagen anwendbaren Lärmnorm auf schwache Windstärken die Lärmpegel während des Normalbetriebs, d.h. wenn der Wind genügend bläst, nicht berücksichtigen würde; dass die allgemeinen Bedingungen offensichtlich verfasst wurden, ohne die spezifischen Merkmale der Windkraftanlagen in Betracht zu ziehen; dass sich daraus ergibt, dass die im vorgenannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 vorgesehenen Lärmpegelgrenzen für die Berücksichtigung des Lärms von Windkraftanlagen nicht geeignet sind;

In der Erwägung, dass, wenn der Wind schwach ist ( 10 m/s), der Umgebungslärm (Eigenlärm des Windes oder vom Wind verursachter Lärm an bebauten oder nicht bebauten Hindernissen) den Lärm der Maschine überragt, so dass der von der Maschine erzeugte Lärm wiederum nicht aus dem Umgebungslärm herausragt;

In der Erwägung, dass sich der Lärm der Windkraftanlage maximal vom Umgebungslärm unterscheidet, wenn die Windstärke zwischen 7 und 9 m/s liegt;

In der Erwägung, dass dieser Grenzwert für den durch Windkraftanlagen erzeugten Lärm innerhalb des Umgebungslärms im Referenzrahmen für Windkraftanlagen berücksichtigt worden ist, der im Juli 2002 verabschiedet wurde und sich, was den Lärm betrifft, auf die niederländischen Normen stützt; dass die zuständige Behörde sich bei der Festlegung der Sonderbedingungen in Sachen Lärmbelästigungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen während mehreren Jahren von dieser niederländischen Methodik anregen lassen hat, die im Referenzrahmen von 2002 bestimmt wurde;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem Urteil Nr. 222.592 vom 21. Februar 2013, "Dumont et consorts", sowie in nachfolgenden Urteilen, die mit demselben Wortlaut gefällt wurden, bestimmt, dass Grenzwerte laut Sonderbedingungen, die von den Grenzwerten abweichen würden, die in den vorgenannten allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, u.a. der Grenzwert von 40 dBA während der Nacht, gesetzwidrig seien; dass eine Abweichung von den allgemeinen Bedingungen sich nur in einem Erlass zur Festlegung von sektorbezogenen Bedingungen befinden kann; dass in dem Urteil des Staatsrats daran erinnert wird, dass ein Erlass zur Festlegung von sektorbezogenen Bedingungen, die von den allgemeinen Bedingungen abweichen, in dieser Hinsicht mit treffenden Gründen versehen sein müsste;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinen Urteilen Nr. 225.194 vom 22. Oktober 2013 und Nr. 225.439 vom 12. November 2013 darauf hinweist, dass, wenn die Regierung der Ansicht ist, dass die anwendbaren allgemeinen Bedingungen für den Betrieb von Windkraftanlagen nicht geeignet sind, sie dazu verpflichtet ist, für den Betrieb dieser Kategorie von Anlagen sektorbezogenene Bedingungen zu verabschieden, die es ermöglichen, die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen;

In der Erwägung, dass die in Artikel 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung genannten Ziele hauptsächlich darin bestehen, "unter dem Gesichtspunkt eines integrierten Konzepts zur Verhütung und Verringerung der Verschmutzung den Schutz der Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren, Belastungen oder Nachteile, die ein Betrieb mittelbar oder unmittelbar, während oder nach der Betriebstätigkeit verursachen kann, zu gewährleisten"; dass in Artikel 2, Abs. 2 steht, dass das Dekret insbesondere u.a. darauf abzielt, "sich an einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der Energie zu beteiligen";

In der Erwägung, dass die Zunahme der Anzahl Windkraftanlagen in der Wallonie eine Notwendigkeit ist, um einer Verpflichtung zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung zu tragen, so dass die Windparks Projekte öffentlichen Interesses darstellen; dass die strategischen Leitlinien der Regionalregierung im Bereich der Entwicklung von Windkraftprojekten Letzteren eine Bedeutung beimessen, die die Umweltnormen berücksichtigen müssen;

In der Erwägung, dass die Immissionswerte...

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