4. JULI 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zum zeitweiligen Verbot der Jagd auf Wildschwein sowie dessen Vernichtung und Transport in einem Teil des Gebiets der Gemeinde Burg-Reuland

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere der Artikel 1ter , Absatz 2, 7, Absatz 1, c , 10, Absätze 5 und 12bis , § 2, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des vom ständigen Ausschuss des « Conseil supérieur wallon de la Chasse » (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen) abgegebenen Gutachtens;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der zwingenden Notwendigkeit, die Ortsveränderung aller Wildschweine zu verhindern, um die Verbreitung der klassischen Schweinepest zu vermeiden;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Jagd auf Wildschwein, dessen Vernichtung und Transport werden für eine Periode von sechs Monaten auf dem...

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