5. JUNI 2008 - Dekret über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret hat zum Zweck, die Bestimmungen über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich festzulegen.

Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 - In das Buch I des Umweltgesetzbuches wird ein Teil VIII mit folgendem Wortlaut eingefügt:

TEIL VIII - Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse

und Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich

TITEL I - Allgemeines

Art. D.138 - Vorliegender Teil umfasst die Bestimmungen betreffend die Uberwachung, Zwangsmassnahmen und Sanktionen, die zur Anwendung folgender Gesetze und Dekrete sowie deren Durchführungserlasse notwendig sind:

- das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

- das Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe;

- das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

- das Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

- das Dekret vom 9. Mai 1985 bezüglich der Erschliessung von Halden;

- das Dekret vom 7. Juli 1988 über die Gruben;

- das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

- das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

- das Umweltgesetzbuch, einschliesslich des vorliegenden Buches und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.

Die Titel V und VI vorliegenden Teils sind auf das Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und auf das Gesetz vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei anwendbar.

Art. D.139 - Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1° "Bediensteter": der statutarische oder Vertragsbedienstete, der

- entweder von der Regierung gemäss Art. D.140 § 1,

- oder von einer Einrichtung öffentlichen Interesses im Umweltbereich gemäss Art. D.140 § 2,

- oder aber von dem Gemeinderat gemäss Art. D.140 § 3 bestimmt worden ist;

2° "Mahnung": die fristgebundene Anordnung;

3° "Wassergesetzbuch": das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

4° "sanktionierender Beamter": der Beamte, der bestimmt wird, um die administrativen Geldbussen zu erheben; der regionale sanktionierende Beamte wird von der Regierung bestimmt; der kommunale sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat bestimmt; der provinziale sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat auf Vorschlag des Provinzialrats bestimmt;

5° "Verstoss": ein Verbrechen, Vergehen oder eine Ubertretung, so wie in den in Artikel D.138 erwähnten Gesetzen und Dekreten definiert;

6° "Amt": das "Office wallon des déchets" (Wallonisches Amt für Abfälle) im Sinne des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

7° "Einsatzplan": die gesamten Sicherheitsmassnahmen zur vorsorglichen Beherrschung der Bedrohung oder der Auswirkungen einer Verschmutzung, bis dass die Gefahren- oder Verschmutzungsquellen beseitigt sind, einschliesslich mittels einer Bewertung der sanitären Risiken;

8° "SPAQuE": die "Société publique d'aide à la qualité de l'environnement" (öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) nach Artikel 39 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle.

TITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse

KAPITEL I - Bedienstete mit gerichtspolizeilichen Aufträgen

Art. D.140 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten bestimmt die Regierung die Bediensteten, die mit der Kontrolle der Einhaltung der in Artikel D.138 erwähnten Gesetze und Dekrete und der kraft dieser verabschiedeten verordnungsrechtlichen Bestimmungen beauftragt sind.

Die gerichtspolizeilichen Befugnisse dürfen nur von vereidigten Bediensteten ausgeübt werden. Die Bediensteten legen den Eid vor dem Gericht erster Instanz ihres Amtssitzes ab. Der Hauptgerichtssekretär übermittelt seinen Kollegen der sich in dem Zuständigkeitsgebiet der Aufgaben des Bediensteten befindenden Gerichte erster Instanz eine Abschrift der Bevollmächtigung und der Eidesleistungsurkunde.

Im Falle eines Amtssitzwechsels brauchen sie nicht erneut den Eid abzulegen.

Die regionale Umweltverwaltung verfügt über einen alle Tage des Jahres rund um die Uhr arbeitenden Wach- und Noteinsatzdienst.

§ 2 - Die Regierung kann vorsehen, dass eine Einrichtung öffentlichen Interesses im Umweltbereich im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks Bedienstete bestimmt, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen der in Artikel D.138, 1. Absatz, erwähnten Gesetze und Dekrete und der kraft dieser verabschiedeten verordnungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren.

Diese Bediensteten müssen folgenden Bedingungen genügen:

1° nie strafrechtlich verurteilt worden sein;

2° über mindestens folgende Zeugnisse verfügen:

- entweder ein Zeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts;

- oder ein Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts, und eine für die Ausübung des Amtes nützliche Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Dienste einer Gemeinde oder Interkommunalen aufweisen;

3° den von der Wallonischen Regierung festgelegten Bedingungen in Sachen Ausbildung genügen.

§ 3 - Unbeschadet der dem Bürgermeister und der lokalen Polizei zufallenden Befugnisse kann der Gemeinderat Bedienstete der Gemeinde, von Interkommunalen oder Projektvereinigungen im Rahmen von Aufgaben mit regionalem Charakter in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung bestimmen, die damit beauftragt werden, die Einhaltung der in Artikel D.138 1. Absatz, erwähnten Gesetze und Dekrete und der kraft dieser verabschiedeten verordnungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren, und Verstösse festzustellen. Diese Bediensteten müssen den in § 2 2. Absatz vorgesehenen Bedingungen genügen.

Ein kommunaler Bediensteter kann mit der Kontrolle der Einhaltung der in Artikel D.138 1. Absatz, erwähnten Gesetze und Dekrete und der Feststellung der Verstösse auf dem Gebiet der Gemeinden, die derselben Polizeizone angehören, beauftragt werden, insoweit eine Vereinbarung zu diesem Zweck zwischen den betreffenden Gemeinden abgeschlossen worden ist.

§ 4 - Die Regierung kann innerhalb der Begrenzungen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines Bediensteten gewähren, wenn eine Gemeinde, eine Interkommunale oder eine Projektvereinigung dies beantragt.

Art. D.141 - Die Bediensteten stellen die Verstösse mittels eines Protokolls fest, das bis zum Beweis des Gegenteils massgebend ist.

Dieses Protokoll wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben bei der Post übermittelt, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Feststellung des Verstosses oder des Ablaufs der in Artikel D.148 § 1 erwähnten Frist. Dieses Protokoll und ein Nachweis für das Versenden besagten Einschreibens an den Zuwiderhandelnden werden binnen derselben Frist dem Prokurator des Königs übermittelt.

In den Berichten und Protokollen kann der Bedienstete, wenn er es für zweckmässig hält, dem Prokurator des Königs nahelegen, die Artikel 216bis und 216ter der Strafprozessordnung anzuwenden. Gegebenenfalls gibt er den Betrag der für die Analyse oder Begutachtung ausgelegten Kosten an.

Art. D.142 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten werden die Kontrolle der Einhaltung der in Artikel D.138, 1. Absatz, erwähnten Gesetze und Dekrete und die Feststellung der Verstösse ebenfalls von den in Artikel D.140 erwähnten Bediensteten gewährleistet.

Art. D.143 - Die Bediensteten können bei der Ausübung ihrer Aufgabe die bewaffnete Macht anfordern.

KAPITEL II - Untersuchungsmittel

Art. D.144 - Die Regierung kann Bestimmungen verabschieden betreffend die Modalitäten der Inspektion für alle oder bestimmte Kategorien von Anlagen und Aktivitäten im Sinne der in Artikel D.138 erwähnten Rechtsvorschriften.

Art. D.145 - Die Bediensteten können bei der Ausübung ihrer Aufträge und unbeschadet ihrer anderwärtig festgestellten Inspektionsaufgaben zu jeder Zeit die Anlagen, Räumlichkeiten, Gelände und sonstige Örtlichkeiten betreten, ausser wenn sie einen Wohnsitz im Sinne von Artikel 15 der Verfassung bilden.

Wenn es sich um einen Wohnsitz im Sinne von Artikel 15 der Verfassung handelt, können diese Bediensteten letzteren betreten, wenn sie über die vorherige Genehmigung des Untersuchungsrichters verfügen.

Art. D.146 - Die Bediensteten können bei der Ausübung ihrer Aufgabe:

1° alle Prüfungen, Kontrollen, Untersuchungen vornehmen und alle als notwendig betrachteten Auskünfte einziehen, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel D.138 1. Absatz erwähnten Bestimmungen beachtet werden, insbesondere:

a. jede Person über jeglichen Tatbestand befragen, dessen Kenntnisnahme zur Ausführung der Uberwachung nützlich ist;

b. sich an Ort und Stelle jegliches Dokument, jegliche Bescheinigung oder Urkunde vorzeigen lassen oder solche Unterlagen ausfindig machen, die zur Durchführung ihrer Aufgabe nützlich sind, eine fotografische oder sonstige Kopie davon machen oder diese gegen Empfangsbescheinigung mitnehmen;

c. die Identität jedes Zuwiderhandelnden kontrollieren;

2° gemäss den von der Regierung bestimmten Modalitäten Proben entnehmen;

3° Analysen durchführen lassen, nach gemäss Artikel D.147 festgelegten Regeln. Im Falle einer zwecks der Analyse durchgeführten Probenahme, wird der Zuwiderhandelnde sofort darüber informiert, dass er auf seine Kosten eine Gegenanalyse durchführen lassen kann.

Wenn sich aus dem Analyseprotokoll ergibt, dass ein Verstoss begangen worden ist, wird nach Artikel D.141 ein Protokoll aufgestellt;

4° die für den Transport benutzten Fahrzeuge anhalten und deren Ladung kontrollieren;

5° jegliche vorsorgliche Massnahme treffen, die zur Beweisaufnahme erforderlich ist, insbesondere innerhalb eines Zeitraums, der zweiundsiebzig Stunden nicht überschreitet:

a. das Umstellen von Gegenständen untersagen oder die Betriebe oder Anlagen versiegeln, die zu einer gesetzwidrigen Handlung hätten benutzt werden können;

b. die Transportmittel und sonstigen Beweisstücke, die zu einer...

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