19. JULI 2006 - Dekret zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, betreffend die 'Société wallonne des Eaux' (Wallonische Wassergesellschaft)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen im Buch II des Umweltgesetzbuches

Artikel 1 - In Artikel D.346 Absatz 1 des Buches II des Umweltgesetzbuches werden die Wörter "Société wallonne des Eaux" durch die Wörter "Société wallonne des eaux" ersetzt.

Art. 2 - 1° In Artikel D.347 Absatz 1 desselben Buches werden die Wörter "bzw. privaten" gestrichen.

  1. Artikel D.347 desselben Buches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der Beitritt einer Gemeinde zu der Gesellschaft führt dazu, dass diese Gemeinde entgegen der Gesellschaft von Rechts wegen ihre Zuständigkeit in Sachen öffentlicher Dienst im Bereich der Wassergewinnung und/oder -versorgung abtritt.

    Art. 3 - 1° In Artikel D.349 Absatz 2 desselben Buches werden die Wörter "und ihre Abänderungen" hinter die Wörter "die Satzungen" gesetzt.

  2. Artikel D.349 Absatz 3 desselben Buches wird ausser Kraft gesetzt.

    Art. 4 - In Artikel D.351 desselben Buches werden die Wörter "der eine Person öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

    Art. 5 - Artikel D.353 desselben Buches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. D.353 - § 1 - Die von der Gesellschaft ausschliesslich auf dem Gebiet der Wallonischen Region ausgeübten Aufgaben öffentlichen Dienstes sind:

    1° die Wassergewinnung;

    2° die Wasserversorgung mittels Rohrleitungen;

    3° der Schutz der zu Trinkwasser aufbereitbaren Wasserressourcen im Rahmen der Aufgaben, die der S.P.G.E. ("Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung)) durch Artikel D.332 § 2 2° zugewiesen sind;

    4° die Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus den mit dem Wasserkreislauf verbundenen gesetzlichen und verordnungsmässigen Anforderungen ergeben haben;

    5° die Durchführung jeglicher Aufgabe, die den Versorgungsgesellschaften im Rahmen der verordnungsmässigen Bestimmungen bezüglich der Festlegung, Erhebung, Beitreibung, Befreiung und Rückerstattung der Abgabe für die Einleitung von industriellem und häuslichem Abwasser anvertraut wird;

    Zur Durchführung dieser Aufgaben kann die Gesellschaft die notwendige Infrastruktur erwerben, einrichten, unterhalten, verwalten und betreiben.

    Unter "Infrastruktur" versteht man insbesondere die gesamten Ausstattungen zur Wassergewinnung, -zuleitung, -speicherung (Wassertürme, -speicher), zur Entleerung, zum Abpumpen, zur Behandlung, zur Versorgung und zur Zählung und deren Nebenausstattungen, sowie die Grundstücke, auf denen sie sich befinden, einschliesslich Untergrundflächen und Dienstbarkeiten, von denen die Gesellschaft Inhaber ist.

    § 2 - Die Aufgaben öffentlichen Dienstes der Gesellschaft, die in Koordination mit den in dieser Angelegenheit zuständigen regionalen Einrichtungen, insbesondere mit der AWEx und der Generaldirektion der auswärtigen Beziehungen, ebenfalls ausserhalb des Gebietes der Wallonischen Region ausgeführt werden können, sind:

    1° die Aufwertung des wallonischen Fachwissens im Wassergewinnungs- und -versorgungssektor, wobei darauf geachtet wird, dass die industriellen, gewerblichen und finanziellen Risiken vermieden werden;

    2° die Dienstleistungen humanitärer Art oder im Bereich der Entwicklungshilfe in Sachen Wasserversorgung und Zugang zu Trinkwasser im Rahmen von Zusammenarbeitsprogrammen.

    § 3 - Die Ausführung der Aufgaben öffentlichen Dienstes der Gesellschaft beeinträchtigt nicht die Interessen der in der Wallonischen Region ansässigen Betreiber, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

    Art. 6 - Der Titel äUnterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Inhalt" des Abschnitts 3 - Geschäftsführungsvertrag, des Kapitels II, des Titels III, des Teils III desselben Buches wird gestrichen.

    Art. 7 - Artikel D.354 desselben Buches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. D.354 - Die Regeln, Modalitäten und Zielsetzungen, nach denen die Gesellschaft die ihr anvertrauten Aufgaben öffentlichen Dienstes durchführt, werden in einem Geschäftsführungsvertrag bestimmt, der für eine Dauer von fünf Jahren zwischen der Wallonischen Region und der Gesellschaft abgeschlossen wird.

    Art. 8 - Der Titel "Unterabschnitt 2 - Abschluss, Genehmigung, Ende und Erneuerung" des Abschnitts 3 - Geschäftsführungsvertrag, des Kapitels II, des Titels III, des Teils III desselben Buches wird gestrichen.

    Art. 9 - Artikel D.355 desselben Buches wird ausser Kraft gesetzt.

    Art. 10 - Artikel D.356 desselben Buches wird ausser Kraft gesetzt.

    Art. 11 - Artikel D.358 desselben Buches wird ausser Kraft gesetzt.

    Art. 12 - Artikel D.361 desselben Buches wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. D.361 - Die Gesellschaft kann auf Beschluss der Generalversammlung mit der...

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