14. DEZEMBER 2006 - Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors um.

KAPITEL II - Definitionen und Anwendungsbereich

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. öffentliche Behörde:

    1. die Wallonische Region;

    2. die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt von der Wallonischen Region abhängen;

    3. die Gemeinden, die Provinzen und die sonstigen Gebietskörperschaften;

    4. die Personen, was ihre Form und ihre Art sein mögen, die:

      - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht industrieller oder kommerzieller Art sind;

      - die Rechtspersönlichkeit besitzen;

      - überwiegend von den in Punkten a., b. oder c. erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen rnannt worden sind;

    5. die Vereinigungen, die aus einer oder mehreren der in Punkten a., b., c. oder d. erwähnten öffentlichen Behörden bestehen;

  2. Verwaltungsunterlage: die unter besonderer Form gelagerte Information und über die eine öffentliche Behörde verfügt, was der Träger oder die Form der Lagerung dieser Information sein mag.

    Die Programme zur elektronischen Datenverarbeitung sind keine Verwaltungsunterlagen.

  3. personenbezogene Daten: jede Information über eine natürliche Person, die im Sinne der Definition, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bezüglich der Behandlung von Daten persönlicher Art angegeben ist, namentlich bezeichnet oder leicht identifizierbar ist;

  4. Weiterverwendung: die Nutzung von Verwaltungsunterlagen, die im Besitz öffentlicher Behörden sind, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsunterlagen erstellt wurden, unterscheiden;

  5. Lizenz: von einer öffentlichen Behörde stammende Unterlage, die dazu bestimmt ist, die Bedingungen für die Weiterverwendung seitens der beiden Parteien, d.h. der Behörde, die die Unterlagen erteilt, und des Empfängers dieser Unterlagen festzulegen;

  6. über etwas verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über oder für eine öffentliche Behörde geführt bzw. verwaltet werden.

  7. schriftlich: per Post, Fax, elektronische Post oder Webformular.

    Art. 3 - Das vorliegende Dekret findet Anwendung auf alle vollständigen und fertiggestellten Verwaltungsunterlagen, über welche die öffentlichen Behörden verfügen und die sie beschliessen, Dritten zwecks einer Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

    Die öffentlichen Behörden verfügen über eine Beurteilungsbefugnis in diesem Bereich.

    Das vorliegende Dekret gilt nicht für:

  8. die Verwaltungsunterlagen, deren Bereitstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt;

  9. die Verwaltungsunterlagen, die geistiges Eigentum Dritter sind;

  10. die Verwaltungsunterlagen, die nach den geltenden Zugangsregelungen nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen:

    - des Schutzes der nationalen...

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