15. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MAI 2007 - Gesetz zur Übertragung der Befugnis an den sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, zum Zugriff auf die Informationen des Warteregisters und des Personalausweisregisters zu ermächtigen

    ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 1 wird der einleitende Satz vor der Aufzählung wie folgt ersetzt:

    "Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, und die Ermächtigung, auf die Informationen über die im Warteregister eingetragenen Ausländer zuzugreifen, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, werden von dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters erteilt."

  3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, und die Zwecke, für die der Zugriff auf die Daten des Warteregisters beantragt worden ist, genau bestimmt, deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls, ob die beantragten Daten des Nationalregisters oder des Warteregisters angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben im Verhältnis zu diesen Zwecken sind."

  4. Absatz 6 wird aufgehoben.

    Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" durch die Wörter "über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:

  5. Die Wörter "dem Personalausweishersteller, dem Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator" werden durch die Wörter "dem Ausweis- beziehungsweise Kartenhersteller, dem Ausweis- beziehungsweise Kartenpersonalisator und dem Ausweis- beziehungsweise Karteninitialisator" ersetzt.

  6. Die Wörter "die Bevölkerungsregister und die Personalausweise" werden durch die Wörter "die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente" ersetzt.

    Art. 6 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:

  7. In Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8 werden die Wörter "die Bevölkerungsregister und die...

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