14. JULI 2011 - Erlass der Wallonsichen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung und den Unterhalt von lebenden Hecken, von Obstgärten und von Baumreihen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des Artikels 37;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung und den Unterhalt von lebenden Hecken, von Obstgärten und von Baumreihen;

Aufgrund des am 23. November 2010 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature » (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 1. Oktober 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 14. Oktober 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 25. Mai 2011 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Bienen als bestäubende Insekten eine tragende Rolle für die Ökosysteme spielen;

In Erwägung der Problematik der Erhaltung- und des Schutzes, mit denen die Bienen konfrontiert sind;

In der Erwägung, dass es äusserst wichtig ist, Massnahmen zu treffen, die dazu bestimmt sind, die Anpflanzung von durch Bienen besuchten Pflanzen zu fördern;

In Erwägung der Möglichkeit für die Wallonische Regierung, aus Gründen der Naturerhaltung Massnahmen zu treffen, die mit Subventionen zur Erhaltung und Anpflanzung von Hecken und bewaldeten Parzellen verbunden sind;

In Erwägung der Erfahrung, die im Laufe der ersten drei Jahre der Anwendung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung und den Unterhalt von lebenden Hecken, von Obstgärten und von Baumreihen erworben wurde;

In Erwägung der Möglichkeit für die Wallonische Regierung, aus Gründen der Naturerhaltung Massnahmen zu treffen, die mit Subventionen zur Erhaltung, der Wiederherstellung und der Anpflanzung von Hecken und bewaldeten Parzellen verbunden sind;

In der Erwägung, dass ausserdem der als Zulässigkeitsschwelle für den Unterhalt der Hecken vorgesehene Abstand auf zweihundert Meter anstatt des vorher vorgesehenen Abstands von hundert Metern erweitert wurde;

In der Erwägung, dass diese Massnahme aus verwaltungstechnischen Gründen und aus Gründen der gesunden Verwaltung der verfügbaren Ressourcen gerechtfertigt ist; dass diese Massnahme das Proportionalitätsprinzip beachtet, da die betroffenen Subventionsbeträge sich über 14 bis 25 Euro pro Abschnitt von hundert Metern Hecke verteilen;

In der Erwägung, dass die Erhöhung der Zulässigkeitsschwelle für den Unterhalt der Hecken ausserdem nicht Gefahr läuft, das in Artikel 23 der Verfassung erwähnte Standstill-Prinzip zu gefährden;

In der Erwägung, dass diese Massnahme nicht zu einer wahrnehmbaren Reduzierung des durch die Gesetzgebung garantierten Niveaus des Umweltschutzes und diesbezüglich des Schutzniveaus der Hecken und Baumreihen führen wird;

In der diesbezüglichen Erwägung, dass die Artikel 84 § 1 12° und 452/27, 5° des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie vorsehen, dass jede Massnahme zur Rodung oder zur Änderung der Hecken und Baumreihen einer vorherigen Städtebaugenehmigung bedarf;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Nach...

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