15. MAI 1987 - Gesetz über die Namen und Vornamen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 über die Transsexualität.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

15. MAI 1987 - Gesetz über die Namen und Vornamen

KAPITEL I - Zugelassene Vornamen

Artikel 1 - Der Standesbeamte darf in die Geburtsurkunde keine Vornamen aufnehmen, die zu Verwirrung führen oder dem Kind oder Dritten schaden können.

KAPITEL II - Namens- und Vornamensänderung

  1. 2 - Jede Person, die irgendeinen Grund hat, ihren Namen oder ihre Vornamen zu ändern, kann einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Antrag an den Minister der Justiz richten.

    Der Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht.

    [Personen, die im Innersten fest und unumstösslich davon überzeugt sind, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören, und die die entsprechende Geschlechterrolle angenommen haben, fügen ihrem Antrag eine Erklärung des Psychiaters und des Endokrinologen bei, aus der hervorgeht:

    1. dass der Betreffende im Innersten fest und unumstösslich davon überzeugt ist, dem anderen als dem in der Geburtsurkunde angegebenen Geschlecht anzugehören,

    2. dass der Betreffende sich einer hormonellen Substitutionstherapie unterzieht oder unterzogen hat mit dem Ziel, die körperlichen Geschlechtsmerkmale des Geschlechts, dem er anzugehören überzeugt ist, zu induzieren,

    3. dass bei der Rollenänderung die Änderung der Vornamen ein wesentlicher Faktor ist.]

    [Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 11. Juli 2007)]

  2. 3 - Der Minister der Justiz kann eine Vornamensänderung genehmigen, wenn die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen und dem Antragsteller oder Dritten nicht schaden können.

    [Der Minister der Justiz genehmigt den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Personen die Vornamensänderung, es sei denn, die beantragten Vornamen können zu Verwirrung führen oder dem Antragsteller oder Dritten schaden.]

    Der König kann ausnahmsweise eine Namensänderung genehmigen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag auf ernsthaften Gründen beruht und dass der beantragte Name nicht zu Verwirrung führt und weder dem Antragsteller noch einem Dritten schaden kann.

    [Art. 3 neuer Absatz 2...

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