3. MÄRZ 2014 - Ministerialerlaß, durch den in der Wallonischen Region der Fang und die Aufbewahrung von Fischen, die der vorgeschriebenen Größe nicht entsprechen, während öffentlich angekündigten Fischwettbewerben zeitweilig zugelassen wird

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, Artikel 55;

In Erwägung des am 16. Januar 2014 durch die "Fédération sportive des Pêcheurs francophones de Belgique" eingereichten Antrags;

In Erwägung des günstigen Gutachtens der Abteilung Natur und Forstwesen,

In Erwägung der Notwendigkeit, den reibungslosen Ablauf der Fischwettbewerbe im Laufe des Jahres 2014 zu gewährleisten, zwecks deren regionalen oder örtlichen Nützlichkeit,

Beschließt :

Artikel 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 55 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei ist in der Wallonischen Region der Fang und die Aufbewahrung von Fischen aller Arten, die der vorgeschriebenen Größe nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2014 nur während der Dauer der öffentlich angekündigten Fischwettbewerbe erlaubt.

Zu diesem Zweck werden die gefangenen Fische, mit der einzigen Ausnahme der Wettbewerbe im Fliegenfischen, die der vorgeschriebenen Größe nicht entsprechen, in Setzkeschern...

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