27. JUNI 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den beschlossen wird, dass der Sektorenplan Bastogne (Karten 60/8 und 55/7-8) zur Verabschiedung des Vorentwurfs zur Revision des Plans zwecks Eintragung eines Abbaugebiets in Bastogne (Arloncourt) und eines Forstgebiets in Houffalize (Tailles) einer Revision zu unterziehen ist

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 1er, 22, 23, 25, 32, 35, 36, 42 bis 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (SDER);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1980 zur Festlegung des Sektorenplans von Bastogne;

In Erwägung des am 20. Januar 2005 angenommenen Vertrags für die Zukunft für die Walloninen und Wallonen und der am 30. August 2005 angenommenen vorrangigen Massnahmen für die Wallonische Zukunft;

In Erwägung des im Mai 2006 durch die "S.A. Entreprise Bernard Deumer" eingereichten Antrags auf eine Abänderung des Sektorenplans Bastogne zwecks der Eintragung eines Abbaugebiets in Bastogne (Arloncourt) als Erweiterung des in Betrieb befindlichen Steinbruchs;

In der Erwägung, dass der Entwurf die Eintragung auf Gebieten, die zur Zeit Zweckbestimmung als Agrargebiet und Forstgebiet haben, von ca. 10 ha Abbaugebiet zum Gegenstand hat, um der "S.A. Bernard Deumer" zu erlauben, ihre Produktion von Sandsteinsplitt als Material für öffentliche und private Arbeiten, insbesondere für Strassenbau, Erd- und Kanalisationsarbeiten, fortzuführen;

In der Erwägung, dass die anderen in der Nähe liegenden Steinbrüche, die Granulat produzieren, die Folgenden sind:

- die Steinbrüche "Mardasson" in Bastogne, von denen der grösste Steinbruch nun stillstehen sollte;

- der Steinbruch "Sur les Roches" in Bastogne, der nur noch schwer überlebt, anschliessend an einen Streitfall mit der Gemeinde und den Anwohnern;

- der Steinbruch von Gives in Bertogne mit sehr kleinen Produktionszahlen (10 000 T/Jahr);

In der Erwägung, dass die Fortführung der Tätigkeiten der "SA Bernard Deumer" unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen es ermöglichen würde, die Versorgung der Hochebene von Bastogne mit Splitt zu sichern, wenn die Aktivität der anderen Steinbrüche zu Ende geht; falls die Aktivität der anderen Steinbrüche jedoch weitergeführt würde, dann würde die Versorgung ab weiteren Steinbrüchen stattfinden, mit höheren Transportkosten;

In der Erwägung, dass ein erster Antrag auf Revision des Sektorenplans von Bastogne im Jahre 1992 eingereicht wurde und die Eintragung eines Abbaugebiets mit einer Gesamtfläche von 12,8 ha bewirkt hat (Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. November 2001);

In der Erwägung, dass dieser Erlass durch das Urteil Nr. 139.156 des Staatsrats vom 12. Januar 2005 aufgehoben wurde, hauptsächlich wegen einer unzureichenden Begründung seitens des Regionalausschusses für Raumordnung; dass der Regionalausschuss für Raumordnung es für nötig erachtete, den Umkreis des Abbaugebiets so zu erhalten, wie er der öffentlichen Untersuchung unterworfen worden war, um ein Trenngebiet zu bilden zwischen dem östlich gelegenen Wohngebiet und dem vom Betreiber und der Gemeinde vorschlagenen Umkreis, der Gegenstand der tatsächlichen Aktivität sein sollte, so dass die für diese Aktivität notwendigen Nebenanlagen angesiedelt werden konnten;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem Urteil davon ausging, dass "was die Abgrenzung des Erweiterungsumkreises und des Wohngebiets neben dem Erweiterungsgebiet angeht, festgestellt werden kann, dass die angefochtene Akte neben der Ansiedlung von Nebenanlagen, auch die regelmässige Ausstellung einer Gewinnungsgenehmigung ermöglicht, durch die nicht nur der aktuelle Betriebsumkreis regularisiert würde, sondern auch im ganzen Abbaugebiet vergrössert werden könnte, was auch der Wunsch des Regionalausschusses für Raumordnung in seinem Gutachten gewesen ist; dass die Bildung eines Trenngebiets somit völlig dem Willen der Behörde, die die Gewinnungsgenehmigung erlässt, überlassen wird, wobei nichts ausschliesst, dass diese das von der Gegenpartei empfohlene Gebiet nicht vorsieht und eine Gewinnungsgenehmigung ausstellt, die das gesamte Abbauerweiterungsgebiet deckt; dass, auch wenn man vermuten kann, dass eine fachgerechte Einrichtung der Örtlichkeiten den Ersatz eines nicht benutzten Agrargebiets durch ein Abbaugebiet vorsieht, welches das Uberleben eines Betriebs sichert, der Arbeitsstellen schafft und zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beiträgt, dies jedenfalls mit einem in der Nähe gelegenen Wohngebiet, auf das die Erweiterung selbst teilweise übergreift, vereinbar sein muss; dass in dieser Hinsicht, die im Rahmen der öffentlichen Untersuchung erörterten Beschwerden auf den aktuellen Betrieb zurückzuführende Belästigungen melden, und dies trotz des Vorhandenseins eines Abschirmgebiets (Hügel); dass der Gemeinderat darüber hinaus der Ansicht ist, dass eine Revision, die grösser wäre, als das was der Betreiber selbst beantragt, nicht sinnvoll ist; dass die Gegenpartei es jedoch als notwendig betrachtet, dass der Umkreis des Abbaugebiets, so wie er der öffentlichen Untersuchung unterworfen worden ist, aufrechtzuerhalten ist, um einerseits ein Trenngebiet zwischen dem Wohngebiet und dem tatsächlichen Abbaugebiet bilden zu können, und andererseits die Ansiedlung von Nebenanlagen zu ermöglichen, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass diese sich in der Nähe des Wohngebiets befinden könnten, und wichtige Belästigungen verursachen könnten (Lärm, Staub); dass nach Ansicht der Gegenpartei eine Erweiterung des Abbaugebiets u.a. in das Wohngebiet hinein zwar mit einer fachgerechten Einrichtung der Örtlichkeiten vereinbar ist, unter der Voraussetzung, dass ein Abschirmgebiet gebildet wird, dessen Grösse bei der Ausstellung der Gewinnungsgenehmigung festzulegen ist; dass dieser Grund nicht als relevant erscheint, da sich aus keinem der Beweggründe der angefochtenen Akte noch der Verwaltungsakte kein Grund ergibt, aus dem das Erweiterungsgebiet, so wie der öffentlichen Untersuchung unterworfen, aufrechtzuerhalten, um ein Trenngebiet zu bilden, während die Nichterweiterung des Abbaugebiets in das Wohngebiet hinein als solche eine gewisse Entfernung zwischen dem Betrieb und dem Wohngebiet gewährleistet" ;

In der Erwägung, dass der Staatsrat durch sein Aufhebungsurteil die Unzulänglichkeit der Begründung des endgültigen Erlasses hervorhebte, aber keinesfalls die Zweckmässigkeit der Abänderung des Sektorenplans in Frage stellte;

In der Erwägung, dass, da die am 14. November 2001 verabschiedete Revision des Sektorenplans ohne Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hatte, da es diese damals nicht gab, es nun vorgeschlagen wird, es neues Verfahren zur Abänderung des Sektorenplans, einschliesslich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, in Ubereinstimmung mit Art. 42 des Gesetzbuches einzuleiten;

In der Erwägung ausserdem, dass die in Art. 46, § 1, Absatz 3° des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe vorgesehene Ausgleichsregel für die Eintragung eines neuen zur Verstädterung bestimmten Gebiets in den Sektorenplan eine Ausgleichsmassnahme erforderlich macht, die entweder in einer gleichwertigen Umwandlung eines zur Verstädterung bestimmten, bestehenden Gebiets in ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet oder aber in irgend einer anderen von der Regierung festgelegten alternativen Ausgleichsmassnahme besteht;

In der Erwägung, dass der vorliegende Antrag auf Revision des Sektorenplans nur noch 10 ha betrifft, und nach Osten begrenzt ist, um den vom Staatsrat berücksichtigten Argumenten Rechnung zu tragen;

In der Erwägung, dass die vom Entwurf zur Erweiterung des Steinbruchs betroffenen Gelände nun als Agrargebiet und Forstgebiet eingetragen sind; dass der Betreiber Eigentümer der vom Antrag betroffenen Grundstücke ist, mit Ausnahme von drei kleinen Parzellen, die kein Vorkommen aufweisen;

In der Erwägung, dass je nach dem berücksichtigen Betriebsschema, ein Reservevorkommen von ca. 926 000 m3 ausgenutzt werden könnte;

In der Erwägung, dass die Bedürfnisse des Betreibers ca. 54 600 m3 Gestein/Jahr entsprechen; dass durch die vorliegende Revision des Sektorenplans demnach der Betrieb während 16 Jahren weiter andauern könnte (d.h. bis 2022); dass die Schätzungen des Antragstellers auf Grundlage der der Antragsakte beigefügten Pläne der aktuellen Lage und der Endsituation der Ausbaugrube geprüft worden sind;

In der Erwägung, dass die Abbauzone von Arloncourt in westlicher Richtung vom Bach Arloncourt (3. Kategorie), der von der Gemeinde Bastogne verwaltet wird, begrenzt ist; dass eine mechanische Verschmutzung dieses Baches schon in der Vergangenheit festgestellt worden ist, und dass Lagerplätze in der Nähe der Ufer eingerichtet und dann wieder entfernt wurden; dass in einem Abstand von weniger als 10 Metern vom Bach weder eine Abbautätigkeit noch eine Lagerung der abgebauten Steine stattfinden darf; dass der Wasserlauf keinesfalls in eine Leitung kanalisiert werden darf;

In der Erwägung, dass wegen des wasserdichten Charakters des Schiefergesteins, die Abbaugrube das vom 4 ha grossen Einzugsgebiet abfliessende Regenwasser empfängt (40 000 m2 bei Niederschlägen mit etwa 800 mm/Jahr = 32 000 m3/Jahr); dass dieses Wasser in den Bach Arloncourt abgeleitet wird ohne vorherige Klärung;

In der Erwägung, dass die Wasserentnahmegenehmigung für 3 000 m3/Jahr, über die der Steinbruch zur Zeit verfügt, unzureichend ist, um diese Menge Wasser abzuleiten, und dass die erlaubte Wassermenge vergrössert werden kann, solange dies nur das Niederschlagswasser betrifft;

In der Erwägung, dass der Betrieb des künftigen Abbaugebiets sowieso die Entnahme von Grundwasser zu vermeiden hat, insbesondere durch die Festlegung einer geeigneten maximalen Abbautiefe;

In der Erwägung, dass diese hydrologischen und hydrogeologischen Faktoren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung näher zu untersuchen sind und dass die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt sich über den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung äussern werden muss;

In der Erwägung, dass es keine öffentliche Wasserentnahmestelle für die Wasserversorgung in einer Entfernung von 1 500 Metern vom...

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