21. DEZEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Vorbeugung von Abfällen von Reklamedrucksachen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Januar 1998 zur Genehmigung des Wallonischen Abfallplans « Horizont 2010 »;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. April 2002 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung;

Aufgrund des am 10. März 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 18. Mai 2006 abgegebenen Gutachtens des Kommission für Abfälle;

Aufgrund des am 30. Juni 2006 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne » (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 6. November 2006 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.486/4;

Aufgrund der Auswirkungen von Reklamedrucksachen auf die Umwelt, was die Erzeugung von Abfällen angeht;

In der Erwägung, dass den Einwohnern die Möglichkeit gegeben werden soll, ihren Willen zu äussern, wenn sie in ihrem Briefkasten keine Reklamen bekommen und sich somit an der Zielsetzung der Region in Sachen Abfallvorbeugung beteiligen möchten;

In der Erwägung, dass es eine kohärente, auf Ebene der Region koordinierte Massnahme zu entwickeln gilt;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. kostenlose Informationspresse: jegliche kostenlose Veröffentlichung, die in einem bestimmten regelmässigen Rhythmus erscheint, mit Ausnahme derjenigen, die von einem Werbetreibenden oder einer zu diesem Zweck gebildeten Gruppe von Werbetreibenden stammt sowie des Informationsblatts einer öffentlichen Behörde, und die auf jährlicher Basis mindestens 30% allgemeine Informationsartikel zählt;

  2. Reklameblatt: jegliche, nicht in Punkt 1° erwähnte, kostenlose Veröffentlichung kommerzieller Art, und zwar ungeachtet deren Austeilungsart;

  3. öffentliche Behörde: die öffentliche Behörde im Sinne vom Buch I des Umweltgesetzbuches;

  4. Hersteller: der Herausgeber, der in der Wallonischen Region Reklameblätter oder kostenlose Informationspresse auf den Markt bringt;

  5. Herausgeber: jede Person, die eine Veröffentlichung drucken lässt und somit für die Wahl, die Form und den Inhalt dieser Veröffentlichung haftet;

  6. Importeur: jede...

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